Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1984
BGH Beschluss vom 25.09.1984 – 2 StR 418/84
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR Lagjat | BESCHLUSS
NIT
in der Strafsache _
gegen
den Stahlbauschlosser Siegfried N aus
RED, zevoren an u 1957 in DEEnuEEEn
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
-2-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat:nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 25. September 1984 beschlossen;
Dem Antrag der Staatsanwaltschaft bei
dem Landgericht Bad Kreuznach auf Be-
richtigung der Formel des Urteils des
2. Strafsenats vom 27. Juli 1984
- 2 StR 418/84 - dahin, daß die Sache
an die Strafkammer eines anderen Land- ‚gerichts zurückverwiesen wird, wird.
nicht stattgegeben.
Gründe§
Der Generalbundesanwalt hat zu dem Begehren der Staatsanwaltschaft ausgeführt:
"Eine rechtliche Möglichkeit hierzu besteht nicht. Vielmehr ist der Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts, an das zurückverwiesen worden ist, nachträglich durch Bildung der erforderlichen (hier weiteren) Auffangkammer zu ergänzen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. August 1970 - 1 StR 49/70 -, 10. Oktober 1972 - 1 StR 358/71 -, Urteil vom 8. April 1981- 3 StR 88/81 - in NStZ 1981, 489; Karlsruher Kommentar zur StPO, Ran. 32 zu § 354). Ein Verfahren nach § 15 StPO ist nicht angezeigt (vgl. OLG München,
Beschluß vom 14. Juli 1977 - 2 Ws 489/77 - in MDR 77, 1037)."
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Dem schließt sich der Senat an.
Mösl Maier
Niemöller - Gollwitzer
Theune