Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1970

BGH Beschluss vom 25.08.1970 – 1 StR 49/70

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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04180001 29°

BUNDESGERICHTSHOF

A str 49/70 BESCHLUSS schk

in der StrafTsache gegen 1. den US-Soldaten ILonnie N EEE zus Schü,

geboren am 9. END 1944 in Va /USA,

2, den US-Soldaten Thax Xavier Yes aus Schuiip, geboren am. EMEEEW 1949 in Km / EEE,

3. den US-Soldaten Larry James P EEE aus Sch, geboren am MB. EEE 1943 in ommmmmm/USA,

wegen Gewaltunzucht u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. August 1970 beschlossen:

Dem Antrag auf "Berichtigung" der Formel

des Urteils von 28. April 1970 wird nicht statt,rezeben.

Gründe§

Die Fassung der Urteilsformel von 28. April 1970, wonach die üache an "eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen" worden ist, beruht nicht auf einem offensichtlichen Schreib- oder Fassungsversehen, das einer Berichtigung zugänglich wäre. Die Berichtigung muß dort ihre Grenze finden, wo Zweifel auftreten können, ob es sich tatsächlich um die Berichtigung eines Versehens oder um eine sachliche Änderung handelt, die nicht die Übereinstimmung mit dem auf Grund der maßgeblichen Beratung Gewollten herstellen würde (BGHSt 12, 374, 376).

Die Vorschrift über die Zurückverweisung an die Vorinstanz (§ 354 Abs. 2 StPO) ist durch das Strafprezeßänderungsgesetz vom 19. Dezember 1964 sachlich geändert worden. Dieser gesetzlichen Neufassung muß durch die Bildung einer entsprechenden Zalhıl von Straf- und Jurendkammern und eine besondere Regelung im tweschäftsverteilunzssplan Rechnung fetragen werden.

de

Auch wenn das Revisionsgericht in der Regel so verfährt, daß bei der Aufhebung von Urteilen bayerischer Jugundkammern die Sache an ein benachbartes Landgericht zurückverwiesen wird, muß doch die Möglichkeit gegeben sein, die Sache auch an eine nndere Straf-(Jugend-)Kammer desselben Landgerichts zurückzuverweisen. Trifft der Geschäftsverteilungsplan für diesen Fall keine Vorsorge, SO muß durch eine generelle Regelung für den Rest des Geschäftsjahres eine nachträgliche Bestimmung für alle zukünftigen Fälle getroffen werden.

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