Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1972

BGH Beschluss vom 10.10.1972 – 1 StR 358/71

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 358/71 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

1. den Metzger Kurt Tu zus EEE Kreis NEN, dort geboren am EEE 9:5, zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. den Hilfsarbeiter Rolf-Bernd T Em zus Cs

geboren am EM 1952 in HE, zur Zeit in Untersuchungshaft,

3. den Metzger Ernst Wilhelm EEE aus HE, Kreis CE, sort gevoren ar GREEN 1950, zur Zeit

in Untersuchungshaft,

wegen besonders schweren Raubes

JS‘

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 10. Oktober 1972 : beschlossen:

Dem Antrag der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth auf Berichtigung der Formel des Urteils des 1. Strafsenats vom

9. Mai 1972 wird nicht stattgegeben.

Gründe§

Die beanstandete Zurückverweisung der Sache "an eine andere Strafkammer des Landgerichts" beruht nicht auf einen offensichtlichen Schreib- oder Fassungsversehen, das einer Berichtigung zugänglich wäre (vgl. BCHSt 12, 374, 376).

Auch wenn das Revisionsgericht in der Regel so verfährt, daß bei der Aufhebung von Urteilen bayerischer Jugendkammern die Sache an ein benachbartes Landgericht zurückverwiesen wird, so muß doch die Möglichkeit gegeben sein, die Sache auch an eine andere Straf- (Jugend-) Kammer desselben Landgerichts zurückzuverweisen. Ist hierfür im Geschäftsverteilungsplan keine Vorsorge getroffen worden, so bedarf er einer

entsprechenden Ergänzung durch nachträgliche generelle Bestimmung für den Rest des Geschäftsjahrs (vgl. BGH, Beschlu vom 25. August 1970 - 1.StR 49/70). Wegen der Möglichkeit, das zuständige Gericht nach § 15 StPO zu bestimmen, vgl. Beschluß des OLG München vom 14. Juli 1969 - AR 149/69.

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