Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1984
BGH Beschluss vom 27.03.1984 – 1 StR 104/84
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 104/84 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Manfred B EEE zus ice; geboren am ER. EEEEED 1959 in Hammmmme,
-Sachbezeichnung: KEEB u.a.-
wegen versuchten schweren Raubes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 27. März 1984 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten BEER wird das Urteil des Landgerichts Freiburg i. Br. vom 20. Oktober 1983, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat neben der Angeklagten KB. die nicht Revision eingelegt hat, den Angeklagten BER wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zur Jugendstrafe von zwei
Jahren verurteilt. Gegen die Versagung von Strafaussetzung
zur Bewährung richtet sich die Revision des Angeklagten, der zwar nicht ausdrücklich, aber - wie seine Einzelausführungen erkennen lassen - sinngemäß die Verletzung materiellen Rechts rügt (zur Erhebung der Sachbeschwerde vgl. Pikart in KK § 344 Rdn. 26). Das Rechtsmittel, das wirksam auf die Frage der Strafaussetzung beschränkt ist (vgl. BGH NStZ 1982, 285, 286), hat Erfolg.
Das Landgericht, das die günstige Sozialprognose nicht in Zweifel zieht, führt sowohl bei der Bemessung der Jugendstrafe als auch bei Prüfung der Frage, ob deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt werden kann, eine Reihe von Milderungsgründen auf, meint jedoch, es fehle an "besonderen Umständen" in der Tat und in der Persönlichkeit des Heranwachsenden (§ 21 Abs. 2 JGG). Die Jugendkammer legt dar, "die relative Stabilisierung der Lebensverhältnisse des Angeklagten nach der Tat" - der ungewöhnlich lange Zeitablauf zwischen Tat und Verurteilung ist zu dessen Gunsten berücksichtigt (UA S. 11/12) - reiche insoweit nicht aus. Sie hebt ferner hervor, allein die Tatsache, "daß der Angeklagte den Einflüsterungen seiner damaligen Freundin unterlag und ihr durch sein Vorgehen imponieren wollte", gebe dem Verbrechen nicht "das Gepräge eines ungewöhnlichen Ausnahmefalls oder einer Konfliktstat" (VA S. 12). Damit stellt die Jugendkammer indessen zu hohe Anforderungen an die Annahme besonderer Umstände, welche die Aussetzung der Vollstreckung einer zwei Jahre nicht übersteigenden Strafe zulassen. Daran, daß diese Strafaussetzung nur zulässig sei, wenn Umstände vorliegen, die dem Fall den Stempel des Außergewöhnlichen aufdrücken, hat der Bundesgerichtshof nicht festgehalten. Wie im Falle des § 56 Abs. 2 StGB ist die Anwendung des § 21 Abs. 2 JCG nicht auf extreme Ausnahmefälle beschränkt und kommt nicht etwa allein bei Taten in Betracht, die in einer Konfliktslage oder in Situationen begangen worden sind, die nahe an Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe heranreichen (vgl. BGH NStZ 1981, 61, 62; BGHSt 29, 370, 371/372; BGH Strafverteidiger 1983, 502; Mösl NStZ 1983, 493, 495/496 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Es bedarf vielmehr einer Gesamtwertung, ob Milderungsgründe von besonderen Gewicht vorliegen, die eine Strafaussetzung trotz des er-
heblichen Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und als den vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen. Dabei ist der das Jugendstrafrecht beherrschende Erziehungsgedanke zu berücksichtigen (Brunner JGG 7. Aufl. § 21 Ran. 10; vgl. BGHSt 24, 360, 363/364).
Maul Kuhn Ulsaner Schikora Granderath