Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1985
BGH Beschluss vom 04.12.1985 – 1 StR 551/85
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
H
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 551/8 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Karl-Heinz S EB aus OB, geboren om GENE 1965 ir NER ve: HOHER,
wegen Bandendiebstahls u.a.
MH
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 4. Dezember 1985 gemäß § 349 Abs. 2 - 4 StPO einstimmig beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 10. Mai 1985 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Der Strafausspruch kann deshalb keinen Bestand haben, weil die Jugendkammer bei der Bemessung der Jugendstrafe den Erziehungsgedanken zwar erwähnt, sich aber nicht erkennbar mit ihm auseinandergesetzt hat (vgl. BGH MDR 1982, 339; BGH StV 1982, 474; BGH, Beschl. vom 25. September 1984 - 1 StR 494/84). Hierzu hätte umsomehr Anlaß bestanden, als der Angeklagte möglicherweise die Straftaten nur wegen der Überredung durch seinen älteren Bruder begangen hat, voll geständig war, in einer Mechanikerlehre steht.
Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben,
Schauenburg Maul Schikora Foth Granderath