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BGH Beschluss vom 30.08.1984 – 4 StR 515/84

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 515/84 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Techniker Helmut Howe aus Vegme- PemmiiHHHEEEEE , geboren am ED 1933 in zegw,

wegen fahrlässiger Tötung

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 30. August 1984 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 23. März 1984 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verwor fen.

Gründe§

I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr drei Monaten verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit der Sperrfrist von einem Jahr sechs Monaten entzogen.

"Ren.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sie ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Auf der vom Beschwerdeführer beanstandeten Verletzung des § 59 StPO beruht das Urteil nicht. Die Sachbeschwerde führt jedoch zur Aufhebung des Strafausspruchs.

II. 1.Nach den Feststellungen fuhr der Angeklagte am 4. August 1983 nach Arbeitsschluß um 16,00 Uhr mit seinem Pkw von Wuppertal über die nach Bochum führende Autobahn in Richtung seines Wohnortes Voerde. Gegen 1,50 Uhr am 5. August 1985 befuhr er nach vorangegangener Alkoholaufnahme in fahruntüchtigem Zustand die Bundesautobahn A 42 mindestens ab dem Autobahnkreuz Duisburg/ Oberhausen in entgegengesetzter Fahrtrichtung als sog. "Geisterfahrer" in Richtung Oberhausen-Buschhausen. Infolge seiner alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit bemerkte der Angeklagte den ihm entgegenkommenden, von Peter Wei gelenkten Pkw entweder überhaupt nicht oder so spät, daß er zu einer bemerkbaren Reaktion nicht mehr imstande war. Er stieß mit dem Fahrzeug des Peter WW frontal zusammen. Zwei Insassen dieses Fahrzeugs wurden erheblich verletzt, der Fahrzeuglenker Peter WEB verstarb an den Folgen der Unfallverletzungen; auch der Angeklagte erlitt schwere Verletzungen, Eine dem Angeklagten um 3,20 Uhr entnommene Blutprobe ergab einen Blutalkoholgehalt von 1,79 %.

Die Strafkammer ist der Auffassung, daß bei Zugrundelegung eines stündlichen Abbauwertes von 0,29 %o die Blutalkoholkonzentration bei Fahrtantritt über 2,0 %o gelegen haben könne und deshalb eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB nicht auszuschließen sei. Eine Strafmilderung gemäß § 49 StGB hat sie abgelehnt, ohne dies näher zu begründen (UA 16). Im Rahmen der rechtlichen Würdigung führt das Landgericht aus, es sei davon auszugehen, "daß der Angeklagte zumindest in Form der fahrlässigen actio libera in causa gehandelt" habe, denn er sei mit dem eigenen Fahrzeug unterwegs gewesen und habe in Kenntnis des Umstandes, daß er noch fahren würde, Alkohol in solchem Umfange zu sich genommen, daß er absolut fahruntüchtig geworden sei (UA 14).

2. Diese Auffassung wird von den Feststellungen nicht getragen. Nach ihnen blieb ungeklärt, wohin der Angeklagte nach Feierabend gefahren ist und wo er sich in den folgenden Stunden zwischen 16.00 Uhr am 4. August und 1,50 Uhr am 5. August 1983 aufgehalten hat (UA 6). Wenn die Strafkammer bei der rechtlichen Würdigung ausführt, "da nähere Einzelheiten nicht festgestellt werden konnten", sei "davon auszugehen, daß der Angeklagte zumindest in Form der fahrlässigen actio libera in causa gehandelt" habe (UA 14), verstößt sie gegen den Grundsatz, wonach im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist. Zwar schließt die Strafkammer aus, daß der Angeklagte nicht vorhersehbar

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"nach Alkoholgenuß etwa von zu Hause losgefahren"

sei (UA 14/15). Hierbei handelt es sich jedoch um

eine unzulässige Unterstellung zu Lasten des Angeklagten. Es ist rechtlich fehlerhaft, von dieser Annahme deshalb auszugehen, weil sich dafür "nicht die geringsten Anhaltspunkte ergeben" haben. Da der Angeklagte nach Feierabend um 16,00 Uhr von Wuppertal aus in Richtung seines Wohnortes gefahren ist, der von ihm verursachte Verkehrsunfall sich jedoch erst mehr als neun Stunden später ereignet hat, besteht auch eine keineswegs unbeachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, daß er zunächst zu seiner Wohnung und von dort - nach Alkoholaufnahme und nicht vorhergesehen - wieder weggefahren ist. Die Strafkammer setzt sich im übrigen auch nicht mit der weiteren Möglichkeit auseinander, daß der Angeklagte, falls er den

Alkohol auf der Heimfahrt zu sich genommen hat, bei

Beginn der Alkoholaufnahme davon ausging und auch davon ausgehen konnte, die Fahrt nicht mehr fortsetzen zu müssen. Die Versagung der Strafmilderung aus Gründen

der vorverlegten Schuld (fahrlässige actio libera in causa) hält daher rechtlicher Überprüfung nicht stand und führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Salger Hürxthal Ruß Goydke Meyer-Goßner

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