Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1984

BGH Urteil vom 30.08.1984 – 4 StR 475/84

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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1,8 087 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Schleifer Werner C a | Aaus ME, geboren am EEE 1936 in Da,

wegen Vergewaltigung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. August 1984, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal Dr. Ruß Goydke Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter,

Bundesanwältin ee

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom

9. Februar 1984 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist.

Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

AL

AS

l. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen und wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis unter Einbeziehung einer früheren Strafe zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft hat gegen das Urteil Revision eingelegt, soweit der Angeklagte vom Vorwurf der Vergewaltigung seiner Stieftochter Manuela SCHIED freigesprochen worden ist. Die zulässig beschränkte Revision, die vom Generalbundesanwalt

vertreten wird, hat mit der erhobenen Verfahrensbeschwerde Erfolg.

2. Die Beschwerdeführerin rügt zu Recht, daß das Landgericht den Beweisamtrag auf Vernehmung des Richters Dr. PB als Zeugen mit der Begründung als unzulässig gemäß S 244 Abs. 3 Satz 1 StPo abgelehnt hat, daß der Richter die Zeugin nicht ordnungsgemäß entsprechend § 52 StPO belehrt habe.

Da die Stieftochter des Angeklagten in der Hauptverhandlung die Aussage verweigert hatte, sollte zum Anklagevorwurf der Richter als Zeuge bekunden, daß ihm Manuela Schlief Einzelheiten zum Tatgeschehen, insbesondere zur Gewaltanwendung durch den Angeklagten, geschildert habe; er sollte weiter bekunden, "daß er die Zeugin SCEEB vor der richterlichen Vernehmung über Bedeutung und Tragweite ihres Entschlusses, trotz ihres Zeugnisverweigerungsrechtes gegen den Angeklagten auszusagen, in einer Form belehrt

hat, die für die Zeugin ausreichend klar erkennen ließ,

daß ihre damalige Aussage auch später in einem Verfahren gegen den Angeklagten verwertet werden konnte" (Bl. 121 d.A.).

Die beantragte Vernehmung des Dr. Posega war zulässig, da er die Stieftochter des Angeklagten ausweislich der Vernehmungsniederschrift vom 13. November 1983 (Bl. 22 d.A.) ordnungsgemäß nach § 52 Abs. 2 StPO über das ihr zustehende Zeugnisverweigerungsrecht belehrt hatte (BGHSt 2, 99; 10, 77, 79; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, 23. Aufl., § 252 Stpo Rdn. 6 f). Einer Belehrung darüber, daß die Aussage später ohne Rücksicht auf eine etwaige Zeugnisverweigerung verwertet werden könne, bedurfte es - entgegen der Meinung des Landgerichts, das sich für diese Ansicht auf Mayr (in KK S 252 StPO Rdn. 28) berufen hat -, nicht. Der erkennende Senat hat sich hierzu bereits der im Urteil des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofes vom 29. Juni 1983 - 2 StR 150/83 - (BGHSt 32, 25, 31 f = MDR 1983, 945 f) geäußerten Auffassung angeschlossen (Beschluß vom 12. April 1984 - 4 StR 229/84 = StrVert 1984, 326). Für die entgegengesetzte Meinung fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Auch das Landgericht hat erkannt, daß die Entscheidung BGHSt 32, 25 seiner Ansicht entgegensteht; warum es ihr nicht folgen

will, hat es nicht näher begründet.

IF

Auf der fehlerhaften Ablehnung des Beweisamtrages kann das Urteil beruhen (§ 337 StPO). Es ist nicht auszuschließen, daß das Landgericht nach Vernehmung des Richters Dr. Posega zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre.

Salger Hürxthal Ruß

Goydke Meyer-Goßner