Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1984
BGH Beschluss vom 12.04.1984 – 4 StR 229/84
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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A2HY. BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 229/84 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Rudolf E me aus DEE zeboren am u 1945 in Au
wegen schweren Raubes
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 12. April 1984 gemäß 8 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 2. Dezember 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel ist begründet.
Der Generalbundesanwalt hat in seinem Antragsschreiben vom 4. April 1984 u.a. ausgeführt:
"Die zulässig erhobene Rüge unvollständiger Beweiswürdigung durch die Strafkammer hinsichtlich der Aussage des Zeugen Thorsten Emm am 7. November 1983 vor dem erkennenden Gericht (UA S. 19) dringt durch. Die Vernehmung war mit der Entscheidung über die Nichtvereidigung des Zeugen und seine Entlassung abgeschlossen. Der von dem Zeugen zuvor wirksam erklärte Verzicht auf sein Aussageverweigerungsrecht (§ 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO) konnte danach nicht mehr widerrufen wer-
den (§ 52 Abs. 3 Satz 2 StPO). Die Aussage war verwertbar und mußte von der Strafkammer im Urteil wiedergegeben und gewürdigt werden. Das ist unterblieben, Auf diesem Rechtsfehler kann das Urteil beruhen, weil die Strafkammer ausdrücklich ausgeführt hat, es seien keine Beweismittel vorhanden, die die Einlassung des Angeklagten zum Ablauf des Tattages hätten stützen können (UA S. 19). Die Urteilsgründe und die durch die zulässige Revision der Überprüfung zugänglich gemachten Akternteile ergeben aber, daß der Zeuge Thorsten Eee auch in der Hauptverhandlung - wie schon vorher beim Ermittlungsrichter (UA S. 20) - die Darstellung des Angeklagten, seines Vaters, bestätigt hat."
Dem tritt der Senat bei. Ergänzend wird darauf hingewiesen: Falls Thorsten Ede in der neuen Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen sollte, dürfen frühere nach ordnungsgemäßer Belehrung vor einem Richte gemachte Aussagen verlesen und/oder der vernehmende Richter vernomnen werden; eine Vernehmung des Kriminalbeamten Se über eine polizeiliche Aussage des Zeugen wäre dagegen nicht zulässig. Entsprechendes gilt für frühere Aussagen der Ehefrau des Angeklagten, Auch ihre vor einem Richter nach Belehrung gemachten Angaben sind trotz Inanspruchnahme des Zeugnisverweigerungsrechts verwertbar. Der Senat bemerkt insoweit, aaß eine ordnungsgemäße Belehrung nicht den Hinweis an den Zeugen erfordert, seine Aussage bleibe auch dann verwertbar, wenn er
in der späteren Hauptverhandlung das Zeugnis verweigere (BGHSt 32, 25, 31 gegen Mayr in KK § 252 StPO Rdn. 28).
Salger Knoblich Ruß
RiBGH Goydke ist beurlaubt und deshalb verhindert zu unterschreiben.
Salger Jähnke