Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1984
BGH Urteil vom 22.08.1984 – 3 StR 177/84
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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AUS
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
3 Sta 177/84 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Industriekaufmann Roir RB :.: DEE (EEE, Seborcn cn GERN °95= in Du,
wegen Totschlags u. 2.
Der ». Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. August 1984 an der teilgenommen haben:
Vorsitzender kichter am Bundesgerichtshof Schmidt, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg Laufhütte Dr. Gribbohm Zschockelt als beisitzende Richter, Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
fiir Kecht erkannt:
Die Kevision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom
>. Oktober 19853 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosier des
nechtsmittels zu tragen.
Von Kechts wegen
Gründe§
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags und wegen Verstoßes gezen das Waffengesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von n=zun Jahren und einem Monat verurteilt sowie zwei nevolver und Munition eingezogen. Mit der xevision rügt er die Verletzung förmlichen und sachlichen Kechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Nach den Feststellungen erschoß der Angeklagte am 10. April 1982 in seiner Wohnung die 45-jährige verheiratete koswitha Käthe It NW, nit der er seit Januar ein intimes Verhältnis unterhalten hatte. Anlaß zur Tat war, daß Frau I - "N dieses Verhältnis endgültig lösen wollte, um ihre the mit dem Nebenkläger fortzusetzen. Der ängeklagte benutzte zur Tötung einen von zwei Perkussionsrevoivern, dic er seit längerem ohne behördliche Genehmigunzg besaß.
{. Cb die Kevision im kahmen ihrer Ausführungen zur Sachrüge überhaupt eine selbständige Verfahrensbeschwerde erhoben hat, kann auf sich beruhen. Denn die küge wäre so, wie sie angebracht worden ist, je-
denfalls erfolglos.
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1. Mit einem Hilfsbeweisamtrag hat die Verteidigung die KEinholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür beantragt, daß der Angeklagte am 10, April 1982 "in seiner Einsichtsi#higkeit und in seiner Fähigkeit, gemäß dieser Zinsicht zu handeln", erheblich vermindert und die Verminderung bei einer Blutalkoholkonzentration von ca. 1,5 »o so groß gewesen sei, daß sie "fast die Grenze zur Linsichtsunfähigkeit und Handlungsunfähigkeit berührt" habe. Die Strafkammer hat diesen Antrag im Urteil abgelehnt aus der Erwägung, daß sie dem Angeklagten "erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit gemäß § 21 StGB - wenn auch lediglich im Sinne der Nichtausschließbarkeit -" zugebilligt habe. Die Revision beanstandet die Ablehnung als fehlerhaft nur insofern, als sie meint, es sei für die Strafzumessung von Bedeutung, ob die Voraussetzungen des § 21 StGB lediglich nicht ausgeschlossen werden könnten oder ob angenommen werden müsse, daß die Schuldfähigkeit (tatsächlich) fast bis zur Schuldunfähigkeit vermindert gewesen sei. Damit ist ein Verfahrensfehler jedoch nicht dargetan. Für die strafrechtliche Beurteilung des Falles, insbesondere auch für die Strafzumessung kommt es nicht darauf an, ob eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit erwiesen oder nur nicht ausgeschlossen ist.
2. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat die Auffassung vertreten, die Verfahrensbeschwerde sei (mit der Folge der Aufhebung der Verurteilung wegen Totschlags) als Aufklärungsrüge begründet, weil das Landgericht Schuldunfähigkeit des Angeklagten aufgrund eigener Sachkunde ausgeschlossen
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habe, ohne einen Sachverständigen hinzuzuziehen. Dem verma
der Senat nicht zu folgen. Eine Aufklärungsrüge, die in
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die vom Generalbundesanwalt genannte Richtung zielt, ist nicht in zulässiger Form erhoben. Die kevision
behauptet nicht mit Bestimmtheit, daß der Anseklag”e
la zur latzeit schuldunfähig gewesen sei. Der bereits sröre
berte Hilfsbeweisamtrag wer nur auf die „Annahme einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit gerichtei. Selbst soweit sich die kevision mit den sachlichrechtlichen &rwägungen des Landgerichts zu § 20 StGB auseinandersetzti, spricht sie lediglich von einer "möglicherweise" vorliegenden schweren anderen seelischen Abartigkeit.
Il. Sachlichrechtliche Fehler zum Nachreil des Angeklagten 15ßt das Urteil nicht erkennen. WEner aus-
zuführen ist nur folgendes: 1. Zum Schuldspruch
Vie Beweiswürdigung, die der Annahme der Schuidfähigkeit des Angeklagten zugrunde liegt, ist möglich; zwingend braucht sie nicht zu sein. Das Landgerichi priift die Frage der Schuldfähigkeit sowonl allgemein als auch - unter Berücksichtigung der besonderen Instände der llatsituation - für den Zeitpurkt des Totschlags.
a) Im ersten Äbschnitt geila
fehler u. a. zu dem von der ievision angegrilfenen &r-
gebnis, daß bei dem Angeklagten eins schwere andere seelische Abartigkeit ausscheidet, Dabei war es rechtlich nicht gehindert, trotz der Besonderheiten der neurotisch geprägten Persönlichkeit des Angeklagten darseuf sbzustellen, daß er die Schule mit. weit überdurchschnittlichem ärfolg absolviert und ohne Schwie-
ripkeiten einen Beruf erlernt hat, daß er imstande ist, sich den Lebensunterhalt selbst zu verdienen,
und über eine beträchtliche Willensstärke verfügt
(Ua 5. 5% f). Als Beweisanzeichen können diese Umstände bei der Prüfung des M-rkmais der schweren anderen seelischen Abartigkeit durchaus von Bedeutung sein, weil es dabei darum geht, das Ausmaß von seelischen fehlanlagen und Fehlentwicklungen zu beurseilen, cie nur in seltenen Ausnahmefällen die Anwendung des % 2Ü rechtfertigen (Dreher/tröndle, StGB 41. Auflage § 20 Ran, 12; sudolphi SK § 20 kan. 14). Es liegt jedenfalls richt fern anzunehmen, da? solche Störungen, welche die Fähigkeit zu sinnvollem Handeln berühren,
in schweren Fällen Auswirkungen auf das Leistungsvermögen des Betroffenen im schulischen oder beruflichen Bereich haben würden.
b) Im zweiten Abschnitt dieser Beweiswürdigung schließt das Landgericht für die Tatzeit einen sozenennien Affektsturm und einen pathologischen nausch aus (UA S. 54). Insoweit hält es ohne kKechtsiehler für bedeutsam, daß der Angeklagte hinsichtlich des gesamten Geschehens am lattage keinerlei kErinnerungslücken hat und bei der Tötung nicht in blindwitige xaserei verfallen ist,
Entgegen der Ansicht der Revision und des Generalbundesanwalts ist es nicht widersprüchlich, wenn das Landgericht einerseits das Hemmungsvermögen des Angeklagten beim Totschlag für nicht ausgeschlossen erachtet, sich andererseits aber im Zusammenhang mit der Ablehnung des Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe (UA 5. 60) außerstande sieht, festzustellen, "daß jemand, der sich - wie der Angeklagte am Vormittag des 10. April 1982 - nach nicht
unerheblichem enthemmenden Alkoholgenuß in einem Stadium hochgradiger Gefühlsaufwallungen befindet und aufgrund seiner Kontaktarmut im zwischenmenschlichen Bereich von tiefer Verlustangst, Verzweiflung und Eifersucht gequält wird, noch imstande ist, seine kurzschlußartig auf Entladung drängenden Tatantriebe gedanklich zu steuern und willentlich zu beherrschen." Diese Erwägung betrifft nach dem Zusammmenhang, in dem sie sich befindet, ersichtlich nicht die Frage, ob der Angeklagte als Täter der vorsätzlichen Tötung schuldfähig war. Sie knüpft vielmehr lediglich an die vom Schuldprinzip her gebotene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 211 Abs. 2 StGB an, nach der ob-Jektiv niedrige Beweggründe, bei denen gefühlsmäßige oder triebhafte Regungen eine Holle spielen, dem Täter nur vorgeworfen werden können, wenn er in der Lage war, diese Regungen gedanklich zu beherrschen und willentlich zu steuern (vgl. BGH NJW 1981, 1382; BGH, Urteil vom 12. November 1980 - 3 StR 785/80 - und Beschluß vom 14. November 1980 - 3 Stk 81/80). Ist das nicht der Fall, so entfällt die Mordoualifikation der Tat, nicht dagegen notwendig auch seine strafrechtliche Verantwortlichkeit für die ihm nachgewiesene vorsätzliche Tötung. Das gilt selbst dann, wenn - so wie hier - dieselben Umstände sowohl für die Prüfung der Schuldfähigkeit als auch für die der Mordqualifikation erheblich sein können,
Gegenstand der Prüfung ist im ersten Fall, ob der TÄter die ihm vorgeworfene Handlung - die vorsätzliche Tötung des Opfers - hätte unterlassen können. Im zweiten Fall geht es dagegen um die Beherrschbarkeit der sie auslösenden gefühlsmäßigen und triebhaften Regungen. Hat der Täter sich nicht so in der Gewalt, daß
er seine Gefühle beherrschen kann, so bes>gt dies nicht ohne weiteres, daß die aus ihnen folgende Tat für ihn aus einem der im % 20 StGB genannten Gründe unvermeidbar war. Die der Tötung entgegenwirlkende Henmmunssfähigkeit, welche die Verantwortlichkeit für die vorsätzliche Verletzung des Tötungsverbo*s begr'indet, wird in der Kegel vielmehr auch dann nocr erhalten sein, wenn er außerstande ist, sich von seinen gefühlsmößfieen und triebhaften Regungen freizumachen, insbs-
sondere sie bewußt und gewollt als Tatmotiv auszuschalten. Das kann im Einzelfall anders sein. Dafür, daß das Landgericht diese Möglichkeit verkannt hätte, ersibt sich aus dem Urteil aber nichts. Soweit es bei der Prüfung des Mordmerkmals der niedrigen Bevegrgründe von "kurzschlußartig auf Entladung drängenden latantrieben" spricht, die der Angeklagte nich* habe gedanklich steuern und willensmäßig beherrschen können, ist darin im Hinblick auf die ausführlichen Darlegungen, mit denen es die Schuldf’ähigkeit des Angeklagten begründet hat, nicht mehr als allenfalls eine Ungenauigkeit im Ausdruck zu sehen.
2. Zum Strafausspruch
a) Bei der Annahme, ein sonstiger minderschwerer Fall des Totschlags liege nicht vor, ist das Landgericht von zutreffenden rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen, In den Urteilsgründen heißt es zwar an einer Stelle, die Tat unterscheide sich weder nach der Täterpersönlichkeit noch nach den Tatumständen so entscheidend von allen erfahrungsgemäß "vor diesem Schwurgericht verhandelten" Fällen des Totschlags, daß die Anwendung des Normalstrafrahmens unangemessen sei. Die Ablehnung, § 213 StGB anzuwenden, beruht jedoch auf einer sorgfä tizen Gesamtabwägung der für und gegen den ingeklagten
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sprechenden Faktoren. Im Hinblick hierauf ist entgegen der Auffassung der Revision nicht zu besorgen, die Strafkammer habe diese Frage nicht umfassend g8- nug geprüft,
b) Bei der Abwägung hat das Landgericht zu Lasten des Angeklagten u. a. die "äußerst rohe, an eine Hinrichtung gemahnende Art und Weise der Tatausführung" und einen erheblichen Egoismus berücksichtigt (UA S, 5). Zu Unrecht vermißt die Revision in diesem Zusammenhang eine Untersuchung, ob beides nicht gerade Ausdruck der verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten gewesen sei. Diese Prüfung drängte sich hier nicht auf. Der Angeklagte ist bei der Tat nicht in blindwütige naserei verfallen. ör hat viermal den kevolver auf seine Freundin angelegt und sie mit drei gezielten Schüssen getroffen, nachdem die Waffe beim ersten Schuß versagt hatte. Mit der Tat wollte er verhindern, daß Frau IN einem anderen Mann gehöre, insbe-
sondere die ihe mit dem Nebenkläger fortsetze. Daß
schon eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit die Annahme eines sonstigen minder schweren Falles in Sinne des § 21% StGB rechtferiigen kann, hat das Land-
perichi. zesehen.
Schmidt Dr. Schauenburg Leufnütte
Dr. Gribbohn Zschockelt