Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1984

BGH Beschluss vom 21.08.1984 – 2 StR 860/84

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 860/84 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Maschinenschlosser Peter H iin

aus KB.

geboren am Hmm 15:5 in re .. zur Zeit in Unter-

suchungshaft,

wegen Vollrauschs

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig

II.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 21. August 1984

1. im Strafausspruch und

2. im Ausspruch über die Reihenfolge der Vollstreckung von Strafe und Maßregel

mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu never Verhandlung und Entscheidung, auch über die

Kosten des Rechtsmittels,

an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

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hat am 1. Februar 1985 beschlossen:

DACH

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Vollrauschs zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und darüberhinaus bestimmt, daß die Strafe vor

der Maßregel zu vollziehen ist.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung fürnlichen und sachlichen Rechts. Sie ist offensichtlich unbegründet, soweit sie dem Sohuldspruch und der Unterbringungsanordnung gilt. Dagegen kann der Strafausspruch nicht be-

stehenbleiben.

Nach den Feststellungen leidet der Angeklagte, der sich von 1977 bis 1983 mindestens 20 mal wegen schwerster Alkoholvergiftungen zur stationären Versorgung in Krankenhäusern befand (UA S, 6), an chronischem Alkoholismus, der psychische wie auch physische Abhängigkeit begründet der hier maßgeblichen Tathandlung, dem Sich-Berauschen (8 323 a Abs. 1 StGB), die Fähigkeit des Angeklagten, der Versuchung zum übermäßigen Genuß alkoholischer Getränke zu widerstehen, auf Grund seiner Alkoholsucht erheblich vermindert war 621 StGB). Daß dies geprüft worden wäre, läßt sich dem Urteil nicht entnehmen.

Darin liegt ein sachlich-rechtlicher Mangel, der zur Aufhebung des Strafausspruchs nötigt (BGH, Beschlüsse vom 13. Oktober 1983 - 1 StR 684/83 - und 17. April 1984

- 5 StR 234/84). Demgemäß muß auch der Ausspruch über die Reihenfolge der Vollstreckung von Strafe und Maß-

regel entfallen.

Vorsitzender Richter am BGH Dr. Mösl ist im Urlaub ortsabwesend und kann deshalb nicht unterschreiben

Maier Maier

Niemöller

Gollwitzer

Theune