Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1984
BGH Beschluss vom 17.04.1984 – 5 StR 234/84
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
den Assessor Michael P EB aus BEE, dort geboren am BD. IW 1945,
wegen Vollrauschs
ZN
.2- SC
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 17. April 1984 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das
Urteil des Landgerichts Berlin vom
19. Dezember 1983 mit den Feststellungen “ aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Vollrauschs zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Der Angeklagte, zur Tatzeit Rechtsanwalt, hat nach den Feststellungen im Übermaß Beruhigungs- und Aufputschmittel zu sich genommen
und sich seit Anfang 1982 Kokain injiziert. "Dieser Betäubungsmittelmißbrauch führte zu einer Psychose" (UA S. 3), die mit Verfolgungsängsten und Halluzinationen verbunden wär. Nach Ansicht des Tatrichters befand sich der Angeklagte "spätestens ab Anfang 1982 ... deshalb in einem seine Schuldfähigkeit ausschließenden Rauschzustand"” (UA S. 3). "In diesem Zustand"
(VA S. 3) hat er in drei Fällen Mandantengelder, die auf sein Konto überwiesen wurden, für sich verbraucht, ferner 57 Euroschecks auf sein überzogenes Konto ausgestellt, unter Vorlage einer gesperrten Kreditkarte einen PKW gemietet und im Jahre 1982 eine Schußwaffe besessen.
Die bisherigen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Vollrauschs (§ 323 a St&B) nicht. Der Tatrichter hat sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Angeklagte bei der Einnahme der berauschenden Mittel (§ 323 a StGB) schuldfähig gewesen ist. Das verstand sich hier durchaus nicht von
selbst. Der Angeklagte hat nach den Feststellungen an einer durch Betäubungsmittelmißbrauch herbeigeführten "Psychose" gelitten (UA S. 3). Sollte diese "Psychose" dazu geführt haben, daß über die Dauer von mehr als acht Monaten hinweg alle Handlungen, die zu Vermögensschädigungen führten oder gegen das Waffenrecht verstießen, im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen worden sind, so lag es nahe, daß die "Psychose" auch die Fähigkeit des Angeklagten, das mit der Rauschmitteleinnahme verbundene Unrecht (§ 323 a StGB) einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, ausgeschlossen hat. Der Senat hat allerdings Anlaß darauf hinzuweisen, daß der in den Urteilsgründen mitgeteilte Sachverhalt zu einer kritischen Überprüfung der Frage drängt, ob der Angeklagte während der gesamten Tatzeit ständig schuldunfähig gewesen ist. Der Tatrichter scheint - ohne daß das im einzelnen ausgeführt wird - im Hinblick auf den Betrugs- und Untreuevorsatz davon auszugehen, daß der Angeklagte die Bewegungen auf seinem Konto, seinen sonstigen Vermögensstand und seine anwaltlichen Pflichten (UA S. 10) gekannt und in den Betrugsfällen vorsätzliche Täuschungshandlungen vorgenommen hat.
Der Senat weist schließlich darauf hin, daß die bisherigen Feststellungen keine zeitliche Zuordnung der Untreue zum Nachteil des Mandanten GEB zu dem Vollrausch (§ 323 a StGB)
zulassen (vgl. UA S. 3) und daß die Mitteilung, der Angeklagte habe seit Anfang 1982 seine Praxisräume nicht mehr verlassen (UA S. 3), sich nicht mit den Feststellungen über die Benutzung des angemieteten Kraftfahrzeuges
(VA S. 6) verträgt.
Herrmann Fleischmann Schuster
Fuhrmann Horstkotte