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BGH Urteil vom 22.09.1987 – 1 StR 378/87

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Feinmechaniker Karl K aus AED, dort geboren am 1940,

wegen Vollrausches u.a.

-2-

4

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 22. September 1987, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Foth, Dr. Granderath, Dr. von Gerlach als beisitzende Richter,

Bundesanwalt > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt 8 aus Ye

als Verteidiger,

Justizangestellte >

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

wIV

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 18. März 1987 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechts-

mittels zu tragen. Von Rechts wegen Gründe

Der Angeklagte ist in zwei Fällen gegen seine trunksüchtige Ehefrau tätlich geworden, und zwar am 3l. Januar 1985 sowie am 16. März 1985; im Zusammenhang mit dem zuletzt genannten Vorfall ist sie verstorben. Deswegen verurteilte ihn das Landgericht zunächst wegen vorsätzlicher Körperverletzung sowie wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten. Auf die Revision des Angeklagten hob der Senat dieses Urteil auf, a) soweit der Angeklagte wegen Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt worden war, b) im gesamten Strafausspruch. Die weitergehende Revision wurde verworfen mit der Folge, daß der Schuldspruch wegen vorsätzlicher Körperverletzung bindend wurde. Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung sowie wegen vorsätzlichen Vollrausches zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das neu erkennende Schwurgericht konnte nicht mit Sicherheit feststellen, daß die lebensgefährdenden Verletzungen, die er

seiner Frau beibrachte, für ihren Tod ursächlich waren; es würdigt die Rauschtat als gefährliche Körperverletzung. Mit der erneuten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat

keinen Erfolg.

1. Der Schuldspruch wegen vorsätzlichen Vollrausches (Fall 2) weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-

klagten auf.

a) Die Erwägungen, mit denen das Landgericht annimmt, der Angeklagte habe sich am 16. März 1985 vorsätzli ch durch alkoholische Getränke in einen Rausch versetzt (UA S. 34 bis 36; vgl. UA S. 10 bis 12), sind nicht zu beanstanden. Insoweit genügt bedingter Vorsatz (Lackner, StGB 17. Aufl. § 323a Anm. 4a). Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte die Möglichkeit erkannt, daß er sich bis hin zur Schuldunfähigkeit betrank; dies nahm er billigend in Kauf. Die Revision meint, der Angeklagte habe lediglich - bewußt - fahrlässig gehandelt, als er in einen Rausch geriet. Was sie gegen die landgerichtliche Beweiswürdigung zur inneren Tatseite vorbringt, zeigt jedoch

keinen Rechtsfehler auf.

Soweit die Revision darüber hinaus geltend macht, der Vorsatz des Täters habe sich auch darauf zu erstrecken, daß er im Rausch möglicherweise irgendwelche Ausschreitungen strafbarer Art begehen werde, wie es in der Rechtsprechung des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs gefordert worden ist (VRS 7, 309, 311; BGHSt 10, 247, 250; JR 1958, 28; VRS

17, 340, 341; vgl. jetzt aber BGHSt 16, 124), bedarf dies keiner Entscheidung; denn das Landgericht hat festgestellt, der Angeklagte habe "seine Neigung" gekannt, "im alkoholisierten Zustand aggressives Verhalten an den Tag zu legen" (UA S. 12). Zutreffend hebt es darauf ab, daß es schon früher - so am 31. Januar 1985 (Fall 1) - zu alkoholbedingten Gewalttaten gegenüber seiner Ehefrau gekommen war (UA Ss. 36).

b) Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte schuldunfähig (S 20 StGB) gewesen sein könnte, als er sich berauschte, sind den Urteilsgründen nicht zu entnehmen.

2. Der Strafausspruch wegen dieser Tat begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken.

a) Die Revision beanstandet, daß sich das Landgericht nicht ausdrücklich mit der Frage befaßt hat, ob der Angeklagte schon beim Sichberauschen in seinem Hemmungsvermögen beeinträchtigt war. Diese Rüge greift im Ergebnis nicht durch.

War der Täter eines Vergehens nach § 323a StGB psychisch und physisch vom Alkohol abhängig, so gibt das dem Gericht regelmäßig Anlaß zu prüfen, ob er auf Grund seiner Alkoholsucht von einem derart starken Drang zum Alkohol beherrscht war, daß bei der hier maßgeblichen Tathandlung - dem Sichbetrinken - seine Fähigkeit, der Versuchung zum übermäßigen Genuß alkoholischer Getränke zu widerstehen, im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert war (BGH, Urt. vom

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-09-22/1-str-378-87#rd_9

die Grundlage entzogen. Die mögliche Schuldunfähigkeit bei Begehung der Rauschtat wird "ausschließlich aus der enthenmenden Wirkung des vor der Tat genossenen Alkohols" - es handelte sich um 11 Halbe Bier - hergeleitet (UA S. 27). Dafür, daß etwa langjähriger Alkoholmißbrauch zu einer Depravation der Persönlichkeit geführt habe, liegen den Ausführungen des Sachverständigen Dr. VB zufolge keine Anhaltspunkte vor. Vielmehr war und ist der Angeklagte, der noch am Morgen des Tattages die ihm obliegenden Hausmeisterarbeiten verrichtete (UA S. 10 unten), in das Erwerbsleben eingegliedert (UA S. 5). Schließlich ist von Bedeutung, daß der Angeklagte in den Monaten vor der Tat und am Tattage deswegen im Übermaß Bier trank, weil er darüber verärgert war, daß seine Frau immer wieder betrunken war (vgl. UA

S. 10/11, 18, 20, 35, 39). Auch das spricht gegen die Annahme, er habe sich berauscht, weil er einem Hang zum Genuß alkoholischer Getränke nicht widerstehen konnte.

Mithin ergeben die Feststellungen des Landgerichts, daß der Angeklagte weder alkoholkrank war noch an einer - nicht krankhaften - schweren seelischen Abartigkeit litt. Ein Zustand, der geeignet gewesen wäre, seine Steuerungsfähigkeit in bezug auf das Sichberauschen erheblich zu verringern, scheidet daher aus. Der Umstand allein, daß der Angeklagte schon einige Zeit vor Begehung der Rauschtat in starkem Maße dem Alkohol zusprach und bereits früher unter Alkoholeinfluß gegen seine Ehefrau tätlich wurde, reicht nicht aus, um Zweifel an dieser Beurteilung zu wecken (vgl. BGH, Urt. vom 27. Juli 1983 - 3 StR 239/83).

27. Juli 1983 - 3 StR 239/83; BGH StV 1984, 154; 1984, 419; BGH, Beschl. vom 1. Februar 1985 - 2 StR 860/84 - bei Theune NStZ 1986, 154; BGH, Beschl. vom 3. Dezember 1985 - 1 StR 568/85 - bei Holtz MDR 1986, 441). Indessen ist dem Urteilszusammenhang zu entnehmen, daß ein solcher Fall nicht vor-

lag:

Nach den Feststellungen des Landgerichts sprach der Angeklagte, dessen Ehefrau in hohem Maße dem Alkohol verfallen war, selbst dem Alkohol zu (UA S. 7/8). Beim ersten Vorfall - am 31. Januar 1985 - war er nach dem Genuß von etwa 7 Halben Bier vermindert schuldfähig (UA S. 10, 40). Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, ab Januar 1985, als es immer schlimmer mit seiner Frau geworden sei, habe er selbst auch täglich 5 bis 6 Halbe Bier zu sich genommen (UA S. 18). Davon, daß der Angeklagte in den letzten Jahren "regelmäßig und reichlich Alkohol" genossen habe, ist auch der psychiatrische Sachverständige, Dr. vw: ausgegangen. Dieser hat jedoch dargelegt, daß dieser Alkoholkonsum keine Auswirkungen auf die allgemeine Schuldfähigkeit des Angeklagten hatte (UA S. 26/27). Seinem Gutachten zufolge, das sich das Schwurgericht zu eigen macht, hat die körperlichneurologische Untersuchung keine forensisch relevanten Funktionsstörungen, "insbesondere keine alkoholtoxischen Ausfälle" ergeben; der häufige Alkoholkonsum habe den Angeklagten nicht "in seiner Selbstverfügbarkeit" beeinträchtigt. Damit war aber dem vom psychologischen Sachverständigen, Dr. vo. geäußerten Verdacht, es bestünden "erhebliche Anzeichen" dafür, "daß der Alkoholabusus zu einer cerebralen Hirnschädigung geführt hat" (UA S. 25/26),

b) Bei dieser Sachlage kann auch die Rüge, das Landgericht habe unter Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO versäumt, "durch Zuziehung eines Sachverständigen bzw. durch spezielle Fragen an die bereits hinzugezogenen Sachverständigen" zu klären, ob der Angeklagte "an chronischem Alkoholismus leidet", keinen Erfolg haben.

3. Vergeblich wendet sich die Revision gegen den Ausspruch über die wegen vorsätzlicher Körperverletzung verhängte Einzelstrafe (von einem Jahr). Die Behauptung der Revision, das nunmehr erkennende Schwurgericht habe hinsichtlich dieser Tat "keinerlei eigenständige Strafzumessungserwägungen" angestellt, trifft nicht zu (vgl. UAS. 40/41). Dieser Schluß rechtfertigt sich noch nicht daraus, daß insoweit Wendungen aus dem früheren Urteil wörtlich wiederkehren. Im übrigen liegt ein Mißverhältnis von Schuld und

Strafe nicht vor.

Vz

4. Schließlich läßt der Ausspruch über die Gesamtstrafe (UA S. 41) keinen Rechtsfehler erkennen. Das Landgericht durfte "die rohe Gesinnung des Angeklagten gegenüber seiner Ehefrau" erschwerend berücksichtigen.

Maul Ulsamer Foth Granderath v. Gerlach