Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1984
BGH Urteil vom 03.01.1984 – 5 StR 774/83
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache gegen
den Maurer Bernhard Po aus Im,
geboren am WB. EM 1948 in Klin, zur Zeit in Untersuchungshaft,
. wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern
Bo
p>)
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Januar 1984, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Schuster Dr. Fuhrmann Dr. Niepel als beisitzende Richter,
Staatsanwalt >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EEE “EEEEE> aus > als Verteidiger,
Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die
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Revision des Angeklagten wird das Urteil
des Landgerichts Lübeck vom 8. Juni 1983
a)
b)
im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zwei Fällen schuldig ist,
in allen Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
4 Die weitergehende Revision wird verworfen.
Zu. neuer Straffestsetzung wird die Sache an eine andere Jugendkammer des Landgerichts, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat, zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs
von Kindern in drei Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.
Seine Revision rügt Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie hat mit der Sachbeschwerde zum Teil Erfolg.
1. Die Verfahrensbeanstandungen sind offensichtlich unbegründet.
2. Die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils führt zur Änderung des Schuldspruchs.
Zu Unrecht hat das Landgericht zwisohen den jeweils in Fortsetzungszusammenhang begangenen Handlungsreihen zum Nachteil der Susanne DB und der Anke NED Tatmenrheit angenommen. Der Angeklagte hat beide Mädchen mehrfach durch dasselbe Tun dazu bestimmt, sich auszuziehen und sie danach
in sein Schlafzimmer gebracht (UA S. 7). Mit dieser Willensbetätigung hat er gegenüber beiden Mädchen mit der Verwirklichung des Deliktstatbestandes begonnen. Das verbindet beide Handlungsreihen zur Tateinheit. Die erforderliche Änderung des Schuldspruchs kann der Senat selbst vornehmen, .weil der Angeklagte sich auf einen Hinweis nach § 265 StPO nicht anders hätte verteidigen können.
Die Änderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung der beiden im Fall Dp/N@EEEB verhängten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe nach sich. Wegen des Zusammenhangs der Strafzumessungserwägungen hat der Senat auch die Einzelstrafe im Fall Evers aufgehoben. Der über die Rechtsfolgen neu entscheidende Tatrichter wird Gelegenheit haben zu berücksichtigen, daß die Handlungen des Angeklagten im Fall Edi das in
§ 184 c Nr. 1 StGB vorausgesetzte Mindestmaß der Erheblichkeit nur wenig überschritten haben.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Herrmann Fleischmann Schuster Fuhrmann Niepel