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BGH Beschluss vom 17.07.1984 – 4 StR 382/84

4. Strafsenat

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12.r 84 2 021 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 382/84

in der Strafsache

gegen

Hakan K > aus Di, geboren am GE 1963 in IE (Türkei),

wegen versuchten Raubes u. a.

- 2.

Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 17. Juli 1984 beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO und sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 22. November 1983 werden verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens,.

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchten Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung um wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis unter Einbeziehung einer früheren Strafe zur Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Durch Beschluß vom 15. Februar 1984 hat sie seine Revision gegen dieses Urteil als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der in § 345 Abs. 1 StPo bestimmten Frist begründet worden sei.

Der gegen diesen Beschluß gerichtete Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist zwar rechtzeitig gestellt, jedoch unbegründet (§ 346 Abs. 2 StPo). Das Urteil ist dem Verteidiger am 2. Januar 1984 zugestellt worden. Innerhalb der an diesem Tage beginnenden Monatsfrist sind die Revisionsamträge und deren Begründung weder zu Protokoll der Geschäftsstelle noch durch eine von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift angebracht worden. Mit Recht hat die Strafkammer die Revision daher gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen,

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Der gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist rechtzeitig gestellte Wiedereinsetzungsamtrag bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann einem Angeklagten nur gewährt werden, wenn er ohne Verschulden gehindert war, die versäumte Frist einzuhalten. Das hat der Angeklagıe hier weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Sein Verteidiger hat lediglich vorgetragen, er selbst habe die Revision zwar auftragsgemäß begründen wollen, habe eine Begründung jedoch nicht abgegeben, weil dazu "unbedingt" eine vorherige Rücksprache mit dem Angeklagten erforderlich gewesen sei. Diese sei aber nicht zustande gekommen, da der Angeklagte in der Zeit vom 6. bis 24. Januar 1984 unbekannten Aufenthalts gewesen sei. Deshalb habe er das Mandat niedergelegt. Dafür, daß den Angeklagten selbst kein Verschulden an der Fristversäumung trifft, ist entgegen §§ 44, 45 Abs. 2 StPO nichts vorgetragen und auch nichts glaubhaft gemacht worden.

Salger Hürxthal Knoblich

Ruß Jähnke