Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1984
BGH Beschluss vom 02.07.1984 – 2 StR 665/84
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 3 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 665/84 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Matthias Volker L mp aus Idup- Ce - u, geboren am EEE 1950 in Ce, zur Zeit in
Untersuchungshaft,
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
PU
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat an 2. November 1984 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
uf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Londgerichts Gießen vom 2. Juli 1984 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsnittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmittein in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln verurteilt.
Sein dagegen eingelegtes Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
Das Landgericht stützt seine Überzeugung davon, die in Holland gekauften und in die Bundesrepublik Deutschland eingeführten 60 g Kokain seien von bester Qualität gewesen, rechtsfehlerhaft allein darauf, daß Kokain üblicherweise ohne Beimengung verkauft werde und keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich seien, daß der Angeklagte ausnahmsweise anders gehandelt habe. Die Strafkammer gibt nicht an, worauf diese Annahme beruht. Auf einen entsprechenden Erfahrungssatz kann sie sich nicht berufen, Es trifft zwar zu, daß aus
dd
- 3-
einem Ursprungsland in größeren Mengen geliefertes, noch original verpacktes Kokain sehr oft einen hohen Wirkstoffgehalt hat. Gleiches gilt nach
den Erfahrungen des Senats aber nicht mehr für
den Handel mit - wie hier - kleineren Mengen in Europa. Selbst aber wenn auch kleine Mengen Kokain sehr häufig - oder sogar regelmäßig - ohne Beimengung anderer Stoffe verkauft werden sollten,
so hätte die Strafkammer nicht allein deshalb annehmen dürfen, der Angeklagte habe im vorliegenden Falle solches Kokain eingekauft und wieder verkauft. War eine Untersuchung des Rauschgiftes nicht möglich, so mußte seine Qualität aus den Umständen des konkreten Falles - hier vor allem aus der Herkunft der Ware und der Höhe des Einkaufspreises sowie des Verkaufspreises - ermittelt werden. Konnten hinreichend genaue Feststellungen über den Wirkstoffgehalt nicht getroffen werden, So mußte
das Landgericht von dem für den Angeklagten günstigsten Mischungsverhältnis ausgehen, das nach den Umständen in Betracht kam (BGH, Beschlüsse vom
412. Januar 1982 - 2 StR 752/81; vom 2. Oktober 1984 - 1 StR 508/84 und BGHSt 32, 162, 164 - ständige Rechtsprechung).
IH
-L-
Die fehlerhafte Bestimmung des Schuldumfangs führt zur Aufhebung des Urteils insgesamt.
Dr. Mösi ist infolge Meyer Maier urlaubsbedingter Orts-
abwesenheit an der
Unterschriftsleistung
gehindert
Meyer Theune Niemöller