Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1984

BGH Beschluss vom 02.10.1984 – 1 StR 508/84

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

41 StR 508/84 BESCHLUSS

Lim

in’ der Strafsache

gegen

Nazin C ED zus VOR, zeboren am “@. EB 359 ir IB (Türkei), zur Zeit in Haft,

wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsnitteln

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Oktober 1984 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1, Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 18. Mai 1984 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Bei der Anwendung des Strafrahmens des § 29 Abs. 3 Nr. & BtMG ist das Landgericht davon ausgegangen, daß die vom Angeklagten gelieferte Menge von 500 Gramm Haschisch die nicht geringe Menge "beträchtlich" überschritten habe (UA S. 37) und daß "zugunsten des Angeklagten" eine "lediglich durchschnittliche Qualität" des gehandelten Betäubungsmittels anzunehmen sei (UA S. 36). Diese Erwägungen sind von Rechtsfehlern beeinflußt.

Der Bundesgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, daß bei der Prüfung des Merkmals "nicht geringe Menge" dem Anteil des reinen Wirkstoffs die maßgebende Bedeutung

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zukommt. Der Grenzwert ist bei Cannabisprodukten nit 7,5 Gramm Tetrahydrocannabinol anzusetzen (3GH, Urt. vom 18. Juli 1984 - 3 StR 183/84, zum Abdruck in BGHSt bestimmt). Der Tatrichter muß deshalb bei der Anwendung des § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG erkennen lassen, von welchen Mindestgehalt an TEC er ausgegangen ist. Die Bezeichnung der Ware als "durchschnittlich" genügt nicht, weil mit diesen Begriff bei Haschisch eine erhebliche Variationsbreite des THC-Gehalts verbunden ist (vgl. BGH aa0).

Kann das Betäubungsmittel nicht mehr untersucht werden, so ist der Wirkstoffanteil aus den Umständen des Falles zu schließen (wie Herkunft der Ware; Nöhe des Kaufpreises; Beurteilung der Qualität durch Tatbeteiligte oder Konsumenten). Dabei ist der Grundsatz "in dubio pro reo" zu beachten, d.h. es ist von der für den Angeklagten günstigsten Möglichkeit auszugehen, die nach den Umständen in Betracht kommt.

-L-

Die Straffrage bedarf deshalb der neuen Verhandlung und Entscheidung. Die weitergehende Revision ist aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen offensichtlich unbegründet.

Herdegen Ulsamer Schikora

Foth Granderath