Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1985
BGH Beschluss vom 07.02.1985 – 4 StR 29/85
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
h StR 29/85 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Rudolf Wilhelm Sch EEE aus BEMEER, dort geboren am 5. EEE 1951, zur Zeit in Haft,
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u,a.
- 2. \
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Februar 1985 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 24. September 1984 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.,
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, im übrigen bleibt es erfolglos.
1. Soweit sich die Revision mit der Sachbeschwerde gegen den Schuldspruch wendet, ist sie unbegründet.Dieser 1äßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift vom 17. Januar 1985 nimmt der Senat insoweit Bezug.
2. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben,
a) Das Landgericht ist der Auffassung, der Angeklagte habe dadurch, daß er die "festgestellte Menge von ... 1.800 g Haschisch ... gewinnbringend weiterveräußert" hat, den "Tatbestand des Handeltreibens mit nicht geringer Menge im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4 BtMG" erfüllt (UA 11/12). Bei der Strafzumessung berücksichtigt es darüber hinaus, daß die "durch ihn umgesetzte Haschischmenge die der nicht geringen Menge ... mehrfach überstieg" (UA 12/13). Feststellungen zun Wirkstoffgehalt des Betäubungsmittels hat es jedoch nicht getroffen. Das begegnet durchgreifenden Bedenken.
Ob eine nicht geringe Menge Haschisch im Sinne der genannten Vorschrift gegeben ist, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs maßgeblich vom Gehalt an reinem Tetrahydrocannabiol (THC-Gehalt) ab. Nach der Entscheidung vom 18. Juli 1984 (MDR 1984, 954, zum Abdruck in BGHSt 33, 8 bestimmt) und den seither zu dieser Frage ergangenen weiteren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (vgl. Beschluß vom 29. Januar 1985 - 4 StR 790/84 - m. w. Nachw.) ist eine nicht geringe Menge nur dann gegeben,
-u-
wenn der THC-Gehalt mindestens 7,5 g beträgt. Die hier festgestellte Menge von 1.800 g hätte danach mindestens einen durchschnittlichen Wirkstoffgehalt von ca. 0,42 % haben müssen. Es befindet sich Jedoch auch Haschisch von wesentlich geringerer Qualität im Handel, z.B. - wie in dem der Entscheidung BGH StrVert 1984, 26 zugrunde liegenden Fall - von nur 0,14 %. Mangels näherer Feststellungen kann nicht ausgeschlossen werden, daß auch im vorliegenden Fall das Haschisch nicht den genannten Mindestwirkstoffgehalt gehabt hat. Jedenfalls aber sind keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß der THC-Gehalt diesen "mehrfach überstieg". Allein die Feststellung, daß es sich um die vom Lieferanten des Angeklagten verkaufte "Standardware" gehandelt hat (UA 6), reicht zur Beurteilung dieser Frage nicht aus; es ist nicht erkennbar, ob das Landgericht damit zum Ausdruck bringen will, daß das Betäubungsmittel einen nittleren THC-Gehalt hatte (vgl. hierzu die Ausführungen zum mittleren THC-Gehalt in BGH MDR 1984, 954/955). Weitere Hinweise, aus denen sich der Wirkstoffgehalt ergeben könnte, enthält das Urteil Jedoch nicht,
Das Landgericht hätte deshalb hierzu nähere Feststellungen treffen müssen. Falls eine zuverlässige Bestimmung des THC-Gehalts nicht möglich war, hätte es unter Berücksichtigung der anderen festgestellten Tatumstände - wie Preis und Herkunft des Betäubungsmittels sowie Beurteilung durch Tatbeteiligte - untersuchen müssen, von welcher Mindestqualität auszugehen ist. Konnten auch auf diese Weise hinreichend sichere Feststellungen zum Wirkstoffgehalt
SQ
nicht getroffen werden, so mußte das Landgericht
von dem für den Angeklagten günstigsten Mischungsverhältnis ausgehen, das nach den Umständen in Betracht kommt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Novenber 1984 - 2 StR 665/84 - und vom 29. Januar 1985
- 4 StR 790/84, jeweils m. w. Nachw.).
b) Das Urteil muß deshalb im Strafausspruch aufgehoben werden. Die Verfahrensrüge, die im übrigen - wie der Generalbundesanwalt in der genannten Antragsschrift zutreffend aufzeigt - unbegründet ist, braucht danach, da sie nur den Strafausspruch betreffen kann, nicht näher erörtert zu werden.
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