Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1984
BGH Beschluss vom 15.06.1984 – 4 StR 622/84
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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A AT.
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 622/84 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Klaus-Dieter Pe au: Te, dort geboren . am EEE 1955,
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelzesetz
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 145. November 1984 gemäß § 349 Abs. ? und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 15. Juni 1984 im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellun-
gen aufgehoben,
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch tiber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln, zu drei Jahren und neun Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperre
von drei Jahren entzogen, seinen Führerschein sowie bei ihm sichergestellte Geldbeträge eingezogen und bestimmt, daß er für die Sicherstellung seiner Personenkraftwagen nicht zu entschädigen sei. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts,
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs, im übrigen bleibt es erfolglos.
1. Der Schuldspruch 1äßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift vom 3. Oktober 1984 nimmt der Senat insoweit Bezug.
2. Dagegen kann der Rechtsfolgenausspruch nicht bestehenbleiben,
a) Das Landgericht hat bei der Strafzumessung "strafschärfend" berücksichtigt, "daß der Angeklagte ohne Not eine gesicherte Lebensstellung als Beamter aufgegeben hatte, bevor er mit dem Drogenhandel begonnen hatte, und daß er auch in gewinnsüchtiger Absicht gehandelt hatten (UA 29). Das ist in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft und nötigt auf die Sachbeschwerde zur Aufhebung des Strafausspruchs:;
aa) Das Aufgeben der Stellung als Beamter ist ein Umstand, der die private Lebensführung des Angeklagten betrifft. Ein solcher Umstand kann für die Strafzumessung nur insoweit Bedeutung haben, als er in Beziehung zu der abgeurteilten Tat steht (vgl. BGHSt 5, 125, 132; BGH StrVert 1981, 178; BGH, Beschluß vom 24. Juni 1982 - 4 StR 331/82 - m. w. Nachw.). Eine derartige Beziehung liegt hier, da der Angeklagte seine Stellung aufgegeben hatte, "bevor er mit dem Drogenhandel begonnen" hat, gerade nicht vor.
Z
bb) Die strafschärfende Berücksichtigung der "gewinnsüchtigen Absicht" beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln verstößt gegen das Verbot der Doppelverwertung von Tatbestandsmerkmalen (§ 46 Abs. 3 StGB). Gewinnsucht oder Gewinnstreben ist subjektives Merkmal des Handeltreibens. Es darf deshalb nicht zusätzlich zur Strafschärfung herangezogen werden (vgl. Stree in Schönke/Schröder, 21. Aufl. § 46 StGB Rdn. 46; Schmidt in MDR 1979, 884, 885, jeweils m. w. Nachw.),
b) Mit dem Strafausspruch sind zugleich der Ausspruch über die Einziehung der Geldbeträge, die als Nebenstrafe Teil der Strafzumessung ist (vgl. BGH NJW 1983, 2710; BGH MDR 1984, 241), sowie der Ausspruch über die weiteren Rechtsfo]- gen, der ebenfalls von der fehlerhaften Strafzumessung beeinflußt sein kann, aufzuheben.
Die Verfahrensrüge, mit welcher beanstandet wird, daß ‚die Eltern des Angeklagten nicht als Zeugen gehört wurden, bedarf danach, weil sie ausschließlich die Einziehung betrifft, keiner Erörterung.
3. Der Senat weist auf folgendes hin:
a) Für die Einziehung sichergestellter Geldbeträge reicht die bloße Absicht, diese für eine spätere Tat zu verwenden, nicht aus. Erforderlich ist vielmehr, daß das Geld zur Begehung der abgeurteilten Tat bereitgestellt war (vel. BGH, Beschluß vom 3. Dezember 1980 - 3 StR 439/80 - m. w. Nachw.).
b) Falls das Landgericht nicht erneut auf Einziehung der Geldbeträge erkennt, wird zu prüfen sein, ob eine Verfallanordnung oder Wertersatzeinziehung in Betracht kommt (vgl. BGHSt 28, 369, 370; BGH, Beschluß vom 19. Oktober 1984 - 3 StR 433/84).
Salger Hürxthal Knoblich
Goydke Mever-Goßner