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BGH Beschluss vom 30.05.1989 – 4 StR 118/89

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 118/89 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Peter Michael — — __ ] aus MOB, geboren am > 1:52 ir 1

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.

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Der 4. Strafsenat des Bundes

des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 30. Mai

1989 beschlossen:

Der Angeklagte wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 29. November 1988 in den vorigen Stand wieder-

eingesetzt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

Auf die Revision des Angeklagten wird dieses Urteil im Ausspruch über die Einziehung der sichergestellten Geldbeträge mit den Feststellungen aufge-

hoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine

andere Strafkammer des Landgerichts zu-

rückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verwor-

fen.

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gerichtshofs hat nach Anhörung

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln zu zwei Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und zwei bei ihm sichergestellte Geldbeträge in Höhe von 7.500 DM sowie von 1.000 DM eingezogen. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Urteil mit der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Einziehungsanordnung; im übrigen

bleibt es erfolglos.

1. Soweit sich die Revision gegen den Schuld- und den Strafausspruch richtet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2. Zu Recht beanstandet die Revision dagegen die Einziehungsanordnung. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausge-

führt:

"Indessen kann das aus BTM-Geschäften stammende Geld nicht eingezogen werden (vgl. BGHSt 33, 233; Dreher/ Tröndle StGB-Kommentar § 74 Rdn. 5 m.w.N.). Insoweit kommt allenfalls Verfall gemäß § 73 StGB in Betracht. Dieser bezieht sich auf den "Vermögensvorteil" aus einer rechtswidrigen Tat, mithin auf den Gewinn. Unter Umständen kann das Revisionsgericht die unzutreffende Einziehung in den Verfall der Geldsumme umdeuten (BGH Beschluß vom 18. Mai 1988 - 3 StR 71/88). Das ist aber nur möglich, wenn den Urteilsgründen eindeutig zu ent-

nehmen ist, daß das sichergestellte Geld dem erzielten Gewinn entspricht. Das trifft hier nicht zu. Die Strafkammer hat nur festgestellt, daß das Geld - auch seiner Beschaffenheit nach - aus Rauschgiftgeschäften stammt und daß der Angeklagte kein eigenes Einkommen erzielte. Er hatte aber unwiderlegt zusammen 9.000 DM von seinem Vater und von seiner Schwester erhalten. Da die vorgefundene Geldsumme diesen Betrag unterschreitet und sonstige hinreichend substantiierte Feststellungen zur Gewinnerzielung fehlen, muß es sich bei dem sichergestellten Geld nicht um Gewinn aus Rauschgiftgeschäften handeln. Der Rechtsfolgenausspruch bedarf daher im Umfang der ausgesprochenen Einziehung der erneuten Verhandlung und Entscheidung".

Dem tritt der Senat bei.

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3. Das Urteil ist deshalb im Ausspruch über die Einziehung aufzuheben. In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht zu prüfen haben, ob die sichergestellten Geldbeträge, die - nach den bisherigen Feststellungen - aus dem Betäubungsmittelhandel stammen, zur weiteren Begehung der hier abgeurteilten Tat bereitgestellt waren. In diesem Fall käme allerdings die Einziehung in Betracht (vgl. Körner BtMG 2. Aufl. § 33 BtMG Rdn. 5 m.w.N.; BGH, Beschluß vom 15. No-

vember 1984 - 4 StR 622/84).

Salger Knoblich Laufhütte

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