Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1982

BGH Beschluss vom 24.06.1982 – 4 StR 331/82

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Lk BUNDESGERICHTSHOF - 4 StR 331/82 BESCHLUSS INC

in der Strafsache

gegen

Ingrid Roswitha Sb geborene BEE aus

SOHN, geboren am EEE 1957 in DOEEEEE-FED,

wegen Diebstahls u.a.

096

cL

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 24. Juni 1982 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 26. Februar 1982

im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit Diebstahl zu einen Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und ihr die N Fahrerlaubnis mit einer Sperre von zwei Jahren entzogen. Die - in zulässiger Weise - auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der Angeklagten beanstandet das Urteil mit der Sachbeschwerde.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Das Landgericht geht aufgrund des vom Sachverständigen errechneten Blutalkoholgehalts der Angeklagten zur Tatzeit davon aus, daß sie die Tat im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangen hat (§ 21 StGB). Die Ausführungen, mit denen es dies begründet (UA 18), sind allerdings mißverständlich (vgl. BGHSt 21, 27 ff). Aus der Ge-

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samtheit der Urteilsgründe ergibt sich jedoch zweifelsfrei, daß es eine erhebliche Verminderung der Hemmungsfähigkeit der Angeklagten zur Tatzeit als gegeben ansieht. Von einer Milderung der Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB hat das Landgericht gleichwohl abgesehen, weil die Angeklagte "in einem Milieu" gelebt habe, "das vom Alkohol geprägt war", und sie "nicht alkoholabhängig, aber erheblich trinkgewohnt" sei, "so daß ein derartiger Promillegehalt für sie kein Ausnahmezustand war" (UA 19).

Diese Erwägungen begegnen durchgreifenden Bedenken. Sie begründen nämlich die Besorgnis, daß das Landgericht der Angeklagten allein schon die Art ihrer Lebensführung zur Last gelegt hat. Diese kann für den Strafausspruch aber nur insoweit Bedeutung haben, als sie in Beziehung zu der abgeurteilten Tat steht (vgl. BGHSt 5, 124, 132; BGH Strafverteidiger 1981, 178; BGH, Beschluß vom 12. Mai 19 - 4 StR 234/78). Daß dies hier der Fall war, ist den Feststellungen jedoch nicht mit ausreichender Sicherheit zu entnehmen. Die Angeklagte ist trotz ihrer Lebensführung, abgesehen von einer Geldstrafe im Jahre 1980, bisher nicht, insbesondere nicht einschlägig, bestraft worden. Es hätte deshalb näherer Feststellungen zu der Frage bedurft, ob für die Tat die vom Landgericht angegebenen, in ihrer Lebensführung liegenden Umstände mitbestimmend waren.

Der Strafausspruch, einschließlich des Maßregelausspruchs, der - jedenfalls soweit die Dauer der Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis in Betracht kommt - ebenfalls auf den dargelegten fehlerhaften Erwägungen beruhen kann, ist deshalb aufzuheben. Auf die Ausführungen de: Landgerichts zur Frage der Strafaussetzung zur Bewährung braucht danach nicht mehr eingegangen zu werden. Es sei je-

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doch darauf hingewiesen, daß die formelhafte Begründung, mit der es die Strafaussetzung ablehnt, hier nicht ausreicht. Angesichts der Besonderheiten des vorliegenden Falles, insbesondere des der Tat vorangegangenen erheblichen Alkoholkon-Sums der Angeklagten und der anderen Tatbeteiligten einschließlich des Tatopfers wäre vielmehr eine eingehende Abwägung aller für die Frage der Strafaussetzung in Betracht zu ziehenden Umstände erforderlich gewesen (vgl. BGH, Be-Schluß vom 13. November 1980 - 4 StR 511/80 - und Beschluß vom 3. Juni 1980 - 4 StR 208/80 - m.w.Nachw.).

Salger Knoblich Engelhardt u Goydke Jähnke