Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1984

BGH Beschluss vom 08.03.1984 – 2 StR 76/84

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 76/84 BESCHLUSS PrEHF

in der Strafsache

gegen

den Energieanlagenelektroniker Thomas Rabah P aus Din Do, sort geboren am @ 1964,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

0’

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 1984 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 2. November 1983, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben,

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen,

Gründe§

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Angeklagte die Revision auf den Strafausspruch beschränkt hat. Denn die Straffrage kann hier nicht losgelöst vom übrigen Urteilsinhalt selbständig geprüft und beurteilt werden (BGHSt 27, 70, 72; 29, 359, 364 - jeweils m.w.N.). Die Feststellungen zur Tat sind nämlich nicht geeignet, der gesonderten Beurteilung des Strafausspruchs eine hinlängliche Grundlage zu bieten, weil sie nicht deutlich erkennen lassen, welchen Schuldumfang das Landgericht der Verurteilung zugrunde gelegt hat. Denn es hat keine Feststellungen über den THC-Wirkstoffgehalt der Rauschmittel getroffen, mit denen der Angeklagte Handel getrieben hat. Solche wären hinsichtlich des sichergestellten Haschisch (UA S. 9, 14) möglich gewesen, bei den weiteren Teilmengen war jedenfalls die Feststellung eines Mindestgehalts angezeigt, wobei als Beurteilungs-

kriterien etwa Preis und Herkunft der Rauschmittel, gegebenenfalls auch seine Beurteilung durch die Tatbeteiligten, hätten herangezogen werden können.

Die Höhe des Wirkstoffgrades hat Bedeutung für den Schuldumfang, so daß der Rechtsfehler zur Auf-

hebung des Urteils insgesamt, nicht nur des Strafausspruches, führt.

Mösl Müller Meyer

Theune Gollwitzer