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BGH Beschluss vom 14.06.1984 – 1 StR 305/84

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1_StR 305/84 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

den Hausmeister Kenan K u aus NEE, geboren am @. EEE 1940 in HM, Kreis Kos (TEE), zur Zeit in Haft,

wegen versuchten Totschlags u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu Ziffer 3 auf Antrag des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers am

14. Juni 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 9. Februar 1984 im Ausspruch über die a) wegen versuchten Totschlags ver-

hängte Einzelstrafe b) Gesamtfreiheitsstrafe

mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Der Strafausspruch hat aus sachlich-rechtlichen Gründen teilweise keinen Bestand. Das Landgericht hat nicht erwogen, ob der Strafrahmen des § 212 StGB auch wegen Versuchs (§ 23 Abs. 2 StGB) nach § 49 Abs. 1 StGB zu

mildern ist, zumindest in den Urteilsgründen nicht in überprüfbarer Weise dargelegt, warum es von dieser Möglichkeit nach seinem Ermessen keinen Gebrauch gemacht hat. Dieser Rechtsfehler kann nicht nur die wegen versuchten Totschlags verhängte Einzelstrafe, die zugleich Einsatzstrafe ist, sondern auch die Gesamtfreiheitsstrafe zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt haben. Bei der Bildung der Gesamtstrafe wird der neue Tatrichter die von BGHSt 24, 268 aufgestellten Rechtsgrundsätze zu beachten haben.

Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Herdegen Ulsamer Schikora Foth Schimansky