Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1984

BGH Beschluss vom 13.06.1984 – 2 StR 310/84

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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AO

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 310/84 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Robert Z ie , geboren an ED 1355 in PS (Kanada), in der Bundesrepublik Deutsch-

land ohne festen Wohnsitz, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln u. a.

„TED

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juni 1984

gemäß § 1.

349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. Januar 1984

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt wird,

b) im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Verurteilung des Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln weist keinen Rechtsfehler auf. Dagegen durfte der Angeklagte nicht auch wegen Erwerbs und Besitzes des eingeführten Rauschgiftes verurteilt werden. Eine Verurteilung wegen Erwerbs kam deswegen nicht in Betracht, weil er als Ausländer das Heroin im Ausland zum Eigenverbrauch erworben hatte und § 6 Nr. 5 StGB hierauf keine Anwendung findet; der bei der Einfuhr innegehabte Besitz tritt gegenüber der verbotenen Einfuhr als subsidiär zurück (BGHSt 25, 385).

Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert.

Diese Änderung führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.

a) Das Landgericht hat einen minder schweren Fall der Einfuhr im Sinne von § 30 Abs. 2 BtMG angenommen, die Strafe wegen des gleichzeitigen Besitzes von Betäubungsmitteln aber dem § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG entnommen.

Das war hier fehlerhaft. Dabei kann offenbleiben, ob in Fällen wie dem

vorliegenden der Strafrahmen des § 29 Abs. 3 Nr. 4 Btis überhaupt in Betracht kommt (vgl. auch BGH Urteil

vom 6. Oktober 1983 - 4 StR 464/83 -); jedenfalls war es nicht zulässig, einerseits einen minder schweren Fall der Einfuhr zu bejahen, andererseits aber den bei der Einfuhr innegehabten Besitz als besonders schweren Fall zu bewerten (vgl. auch BGH Strafverteidiger 1983, 152).

b) Es ist nicht auszuschließen, daß die wegen Handeltreibens verhängte Strafe von der rechtsfehlerhaft bemessenen Strafe für die Einfuhr beeinflußt worden ist.

Müller Maier Theune

Niemöller Gollwitzer