Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1984
BGH Beschluss vom 08.06.1984 – 4 StR 594/84
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 594/84 BESCHLUSS
, in der Strafsache
gegen
Ralph Jürgen M en aus w, geboren am EEE 1951 in Hai,
wegen Betruges u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 6. November 19834 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 8. Juni 1984 mit den Feststellungen aufgehoben,
1. soweit der Angeklagte wegen Verletzung der Unterhaltspflicht verurteilt worden ist,
2. in den Aussprüchen über die Gesamtstrafen,
3. soweit die Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis aufrechterhalten wurde.
Il. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,
III. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
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Gründe§
Das Landgericht hat, nachdem das erste in dieser Sache ergangene Urteil durch Beschluß des Senats vom 27. September 1983 aufgehoben worden war, den Angeklagten wegen Betruges unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 5. März 1979 - 28 Ds 19/79 - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten und wegen Verletzung der Unterhaltspflicht unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 6. September 1982 - 11 Ds 111/80 - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt und angeordnet, daß es bei der im Urteil des Amtsgerichts Mennheim vom 5. März 1979 angeordneten Sperrfrist fiir die Erteilung einer Fahrerlaubnis verbleibt. Der Angeklagte rügt mit seiner Kevision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Revision hat wiederum teilweise Erfolg.
1. Soweit sich die Revision gegen den Schuldund Strafausspruch hinsichtlich der Verurteilung wegen Betruges richtet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2. Hingegen führt die insofern allein erhobene Sachrüge zur Aufhebung der Verurteilung wegen Verletzung der Unterhaltspflicht.
Das Landgericht hat hierzu lediglich festgestellt, daß der Angeklagte in der Zeit vom 6. Juli 1979 vis einschließlich Januar 1984 keinerlei Unterhaltszahlungeu
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erbracht habe, sondern seinem nichtehelichen Sohn Sven Be> nur Sachleistungen im Wert von rund 4.000,-- DM habe zukommen lassen, obwohl er in diesem Zeitraum - abgesehen von den Zeiten seiner Inhaftierung - monatlich im Durchschnitt mindestens 1.500,-- DM verdient habe. Die Stadt Frankenthal habe daher für Sven Bee mindestens 11.000,-- DM aufwenden müssen. Diese Feststellungen reichen
- abgesehen davon, daß sich der Angeklagte seit
7. Dezember 1983 in Haft befindet und deshalb
von diesem Zeitpunkt ab eine Verletzung der Unterhaltspflicht ohnehin nicht mehr in Betracht kommt - zu einer Verurteilung wegen Verletzung der Unterhaltspflicht nicht aus:
Zwar mag aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe gerade noch zu entnehmen sein, daß der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet gewesen wäre, wenn die Stadt Frankenthal ihn nicht durch regelmäßige Zahlungen unterstützt hätte, so daß die Gefahr nur durch die Hilfe anderer abgewendet worden ist (vgl. BGHSt 26, 312, 216 £f; Dreher/Tröndle, 41. Aufl. § 170 b StGB Rän. 8); das Urteil enthält Jedoch - wie der Beschwerdeführer zu Recht rügt - keine Feststellungen zum subjektiven Tatbestand.
§ 170 b StGB setzt vorsätzliche Begehung voraus (§ 15 StGB), wobei bedingter Vorsatz in jeder Beziehung genügt (BCHSt 14, 165, 168; Samson in SK 8 170 b StGB Rdn. 11). Dem Täter muß das Bestehen der Unterhaltspflicht bekannt sein; sein Vorsatz muß sich auf die Entziehung von dieser Verpflichtung und die dadurch
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bewirkte Gefährdung des Lebensbedarfs des Unterhaltspflichtigen erstrecken (vgl. auch Schönke/Schröder/ Lenckner, 21. Aufl. § 170 b StGB Rdn. 33). Daher würde beispielsweise die Annahme des Unterhaltspflichtigen, der Lebensbedarf des Kindes werde
ohne Rücksicht auf die ausbleibenden Unterhaltszahlungen von Dritten erbracht, den Schuldvorwurf
des § 170 b StGB ausräumen (BGH, Beschlui von
22. Januar 1980 - 4 StR 687/79). Da das Landgericht zum Vorsatz des Angeklagten keine Feststellungen getroffen hat - der Satz, der Angeklagte habe den "festgestellten Sachverhalt unumwunden und glaubhaft eingeräumt" (UA 13), besagt insofern nichts -, kann die Verurteilung wegen § 170 b StGB keinen Bestand haben,
3. Damit entfällt auch der Gesamtstrafenausspruch, durch den unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 6. September 1982 erkannten Strafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verhängt wurde. Dieser Ausspruch hätte im übrigen aber auch deswegen nicht bestehenbleiben können, weil insoweit die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 StGB nicht gegeben waren: Die Verletzung der Unterhaltspflicht ist nach den Feststellungen des Landgerichts auch noch nach dem Urteil des Amtsgerichts Heidelberg, nämlich bis ünde 1982, begangen worden, während eine Gesamtstrafe nur nit einer Strafe für eine vor der früheren Verurteilung begangenen Straftat gebildet werden darf,
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Die sinzelstrafen aus dem Urteil des Äntsgerichts Heidelberg hätten vielmehr mit der in diesen Ver- | fahren wegen Betrugs erkannten ötrafe und den im Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 3. März 1979 verhängten Einzelstrafen gemäß § 55 Abs. 1 StGB zu einer Gesamtstrafe zusammengefaßt werden müssen, da alle diesen Verurteilungen zugrunde liegenden Straftaten vor dem 9. März 1979 begangen worden sind (vgl. BGHSt 32, 190, 193). Daher muß auch die wegen Betrugs unter Einbeziehung der Zinzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 5. März 1979 gebildete Gesamtfreiheitsstrafe von neun Honaten aufgehoben werden.
Bei der neuen Entscheidung wird der Tatrichter allerdings darauf zu achten haben, ob die in den Urteilen der Amtsgerichte Mannheim und Jeidelberg verhängten Strafen nicht inzwischen voll verbüfßt sind. Ist dies der Fall, so müßte aus der wegen Betrugs in diesem Verfahren nunmehr rechtskräftig erkannten Freiheitsstrafe von sechs Monaten und einer - im Falle der Verurteilung - wegen Verletzung der Unterhaltspflicht verhängten Strafe eine Gesamtstrafe gebildet werden. Diese dürfte schon Kemäß § 358 Abs. 2 StPO die Sumne der bisher verhängten Gesamtfreiheitsstrafen (neun Monate und ein Jahr zwei Monate) unter Abzug der dann verbüßten Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Heidelberg von zehn Monaten, also ein Jahr und einen Monat, nicht übersteigen. Das Landgericht müßte hier aber auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkennen, da es den Nachteil ausgleichen muß, den der Angeklagte dadurch erlitten
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hat, daß wegen der zwischenzeitlichen Verbüßun:
der durch Urteile der Amtsgerichte Ludwigshafen
vom 22. Dezember 1976, Mannheim vom 5. März 1979
und Heidelberg vom 6. September 1982 erkannten Strafen und der Bezahlung der durch das Landge-
richt Frankenthal am 10. Februar 1984 verhängten Geldstrafe eine Gesamtstrafenbildung unmöglich geworden ist (vgl. BGHSt 12, 94, 95; BGH GA 1979, 189; BGH, Beschluß vom 10. Januar 1980 - 4 StR 691/79); erforderlichenfalls kann bei der Gesamtstrafenbildung die Untergrenze des § 54 Abs. 1 Satz 1 StGB unter-Schritten werden (BGHSt 31, 102).
4. Das Landgericht hat die im Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 5. März 1979 verhängte und in Urteil des Antsgerichts Heidelberg vom 6. September 1982 aufrechterhaltene dreijährige Sperre für die krteilung einer Fahrerlaubnis bestehen lassen. Gemän § 55 Abs. 2 StGB sind Maßnahmen aus früheren Urteilen aber nur aufrechtzuerhalten, wern sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden. sollte sich die Sperrfrist infolge Zeitablaufs erledigt haben,
So kann sie nicht mehr neben der Gesamtstrafe aufrechterhalten werden (BGH, Beschlüsse vom 22. Juni 1977
= 2 StR 78/77 - und vom 18. Oktober 1982 - 3 StR 353/82). Sollte eine Gesamtstrafenbildung mit dem
Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 5. März 1979 wegen vollständiger Verbüßung der Strafe nicht
mehr in Betracht kommen (vgl. oben 3), so ent-
fällt ohnehin eine Entscheidung nach § 55 Abs. 2 StGB.
Hürxthal Knoblich Ruß
Goydke Meyer-Goßner