Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1984
BGH Beschluss vom 30.05.1984 – 2 StR 259/84
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 259/84 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
1. den Mechaniker Norbert KEED zu: U, geboren am EB 1359 in ei, zur Zeit
in Untersuchungshaft,
2. den Fahrzeuglackierer Heinz Horst KO aus
ED, geboren am ai 1961 in Mg ‚
wegen Zuhälterei u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Mai 1984
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
beschlossen:
I.
II.
III.
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 8. Dezember 1983
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagten im Fall 3 der Urteilsgründe nicht der räuberischen Erpressung, sondern der Nötigung (in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung) schuldig sind,
2. mit den Feststellungen aufgehoben
a) hinsichtlich des Angeklagten Norbert KB im Einzelstrafausspruch zu Fall 3 der Urteilsgründe und im Ausspruch über die Gesamtstrafe,
b) hinsichtlich des Angeklagten Heinz KB im Rechtsfoigenausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Bu AN:
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, den Angeklagten Norbert KBD des weiteren wegen Zuhälterei in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen (vorsätzlicher) Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung verurteilt.
Die Revisionen der Angeklagten rügen Verletzung sachlichen Rechts.
Die Rechtsmittel haben teilweise Erfolg.
Die Verurteilung wegen räuberischer Erpressung (Fall 3 der Urteilsgründe, UA S. 20 ff) hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Nach den Feststellungen handelten die Angeklagten nicht in der Absicht, sich zu Unrecht zu bereichern (§ 253 Abs. 1 StGB). Sie glaubten, der Zeuge KW have sie beim Pokerspiel betrogen. Auf der Grundlage dieser Vorstellung stand ihnen ein Anspruch auf Rückerstattung des verlorenen Geldes zu. Soweit sie Gewalt einsetzten, um dies Geld wieder zu erlangen, erfüllt ihr Vorgehen deshalb nur den Tatbestand der Nötigung (§ 240 StGB).
Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich die Angeklagten gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht wirksamer als geschehen hätten verteidigen können.
Die Änderung des Schuldspruchs führt bei dem Angeklagten Norbert ra zur Aufhebung des entsprechenden Einzelstrafausspruchs und damit des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe. Mitaufzuheben sind die jeweils zugehörigen Feststellungen. Die Einzelstrafaussprüche zu den Fällen 1 und 2 der Urteilsgründe (UA S. 8 ff, 18 ff) werden davon nicht berührt; auch die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen dieses Angeklagten bleiben bestehen.
Bei dem Angeklagten Heinz KW muß der Rechtsfolgenausspruch insgesamt mit den zugehörigen Feststellungen - einschließlich derjenigen zu den persönlichen Verhältnissen dieses Angeklagten - aufgehoben werden. Mitbetroffen ist auch der Ausspruch über die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Bemessung der Sperrfrist. Da das Landgericht hierbei die Schwere der Tat mitberücksichtigt hat, läßt
sich nicht ausschließen, daß bei zutreffender rechtlicher Bewertung der Tat (Nötigung statt räuberischer Erpressung) die insoweit getroffene Entscheidung günstiger für den Angeklagten ausgefallen wäre.
Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten sind offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Müller Maier Theune
Niemöller Gollwitzer
N