Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1984
BGH Beschluss vom 09.05.1984 – 3 StR 163/84
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR_163/84 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen 1. den Metzger Peter C EN
geboren am EEE 1952 ir ro, Cr eumuD,
2. den Metzger Franz Willi C1 WEB zu: SOEB-Hoi , geboren am (QEEEEE 1956 in Kun,
3. den Metzgermeister Gottfried VB zus
HER CE, dort geboren am 1945,
wegen Nötigung
aus Hp - > GEHE,
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerde-
führer am 9. Mai 1984 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten Ci und JB wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 15. September 1983, auch soweit es den Mitangeklagten CW betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben,
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,
an das Amtsgericht - Schöffengericht - Erkelenz zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat die Beschwerdeführer und den
Mitangeklagten CB wegen Nötigung verurteilt. Das Urteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
41. Wie der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, hat die Strafkammer die strafbare Nötigungshandlung darin gesehen, daß die Beschwerdeführer und der Mitangeklagte den Schuldner IB durch die Art und Weise ihres gemeinsamen Auftretens dazu gezwungen haben, die
Abholung der Fleischwaren aus dem Kühlhaus zu dulden (va S. 22 £).
a) Dabei ist sie zwar ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, das Einverständnis, das LG nach der unwiderlegten Einlassung des Beschwerdeführers I und des Mitangeklagten CB erklärt hat, sei wegen des auf ihn ausgeübten Drucks nicht freiwillig gewesen und damit wirkungslos. Die nach längerer Diskussion abgegebene Erklärung (UA S. 17) hätte aber Anlaß sein müssen, zur inneren Tatseite bei allen Angeklagten näher zu untersuchen, ob sie das geäußerte Einverständnis Laprells für ernst gemeint gehalten und sich insoweit in einem Tatbestandsirrtum befunden haben. Das ist nach der Sachlage nicht von vormherein ausgeschlossen. Immerhin hatte sich Lg die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Lieferungen ohne Bezahlung vom Angeklagten JUNE verschafft. Er hatte JG wiederholt, auch noch am Tattage, Bezahlung versprochen und anderenfalls die Rückgabe der Ware zugesagt. Unter diesen Umständen versteht es sich nicht von selbst, daß die Beschwerdeführer und der Mitangeklagte erkannt haben, sie nähmen die Ware trotz des ausdrücklich erklärten Einverständnisses gegen dem wirklichen Willen IB nit.
b) Im Urteil wird auch nicht genügend erörtert, ob sie auf Grund eines wirklichen oder vermeintlichen Selbsthilferechts nach § 229 BGB gehandelt und sich - im zweiten Fall - deswegen in einem Tatbestands- oder Verbotsirrtum befunden haben. Nach den Feststellungen ist zumindest nicht ausgeschlossen, daß jedenfalls aus der Sicht der Beschwerdeführer und des Mitangeklagten um 19.00 Uhr obrigkeitliche Hilfe nicht mehr rechtszeitig zu
erlangen und ohne sofortiges Eingreifen der Herausgabeanspruch des Angeklagten IR gefährdet sein würde. Diese nicht sicher ausgeschlossene Möglichkeit kann auch für die
Prüfung der Verwerflichkeit im Rahmen des § 240 Abs. 2
StGB von Bedeutung sein,
2. Die Aufhebung des angefochtenen Urteils ist gemäß § 357 StPO auf den Mitangeklagten CM zu erstrecken, obwohl er nicht Revision eingelegt hat. Der Senat verweist die Sache an das Schöffengericht in Erkelenz zurück, weil dessen Strafgewalt ausreicht.
Dr. Schauenburg Dr. Krauth Dr. Gribbohn
Zschockelt Kutzer