Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1984
BGH Beschluss vom 08.05.1984 – 4 StR 388/83
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
Beim Abschleppen eines betriebsunfähigen Kraftfahrzeugs mittels einer (ungebremsten) Abschleppachse darf die nach § 42 Abs. 1 StVZO zulässige Anhängelast nicht überschritten werden.
Nachschlagewerk: Ja BGHSt: ja
Stvzo § 42 Abs. 1
Beim Abschleppen eines betriebsunfähigen Kraftfahrzeugs mittels einer (ungebremsten) Abschleppachse darf die nach
§ 42 Abs. 1 StVZO zulässige Anhängelast nicht überschritten werden.
BGH, Beschl. v. 8. Mai 1984 - 4 StR 388/83 - AG München Bayerisches Oberstes Landesgericht
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 388/83 BESCHLUSS
in der Bußgeldsache
gegen
Anton 5 um aus ME, geboren an GEHE WEB 1929 in Alm Dei Meie,
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat als Senat für Bußgeldsachen nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 8. Mai 1984 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Salger und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich, Goydke, Dr. Jähnke und Dr. Meyer-Goßner beschlossen:
Beim Abschleppen eines betriebsunfähigen Kraftfahrzeugs mittels einer (ungebremsten) Abschleppachse darf die nach § 42 Abs. 1 StVZO zulässige Anhängelast nicht überschritten werden.
Gründe: I.
Der Betroffene schleppte mit seinem Pkw - Marke Mercedes - auf öffentlichen Straßen ein anderes Mercedes-Fahrzeug auf einer Schleppachse in der Weise ab, daß das geschleppte Fahrzeug mit einer Achse auf der Abschleppachse stand, während es mit der anderen Achse auf eigenen Rädern lief. Die Schleppachse verfügte über keine eigene Bremse. Das Gewicht der Anhängelast betrug 1 600 kg. Für den Pkw des Betroffenen war im Kraftfahrzeugschein eine höchst zulässige ungebremste Anhängelast von 750 kg eingetragen.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen "einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit des Führens eines Kraftfahrzeugs unter Überschreitung der Anhängelast um mehr als 30 %" zu einer Geldbuße von 120,-- DM verurteilt, Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, die das Bayerische Oberste Landesgericht gemäß § 80 Abs. 1 und 3 Satz 1 OWiG zugelassen hat.
Das Bayerische Oberste Landesgericht möchte der Rechtsbeschwerde stattgeben, das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur Klärung der Frage, ob es sich bei der vom Betroffenen durchgeführten Fahrt um ein nach § 18 Abs. 1 StVZO zulässiges Abschleppen eines betriebsunfähigen Fahrzeugs handelte, an das Amtsgericht zurückverweisen, Es hält es für möglich und naheliegend, daß der den Gegenstand des Verfahrens bildende Vorgang unter die Ausnahmeregelung des § 18 Abs. 1 StVZO fiel, da der Betroffene nach seiner Einlassung das hinter seinen
: Personenkraftwagen mitgeführte Fahrzeug von seiner Tankstelle aus zum Zwecke einer Vermessung, die er in seiner Werkstätte nicht habe durchführen können, in eine andere Werkstätte bringen wollte. Das Schleppen eines bereits in einer Reparaturwerkstätte befindlichen Fahrzeugs zu einer (nahegelegenen) anderen Reparaturwerkstätte sei aber als ein nach § 18
Abs, 1 StVZO begünstigtes Abschleppen anzusehen, wenn es erforderlich sei, weil die zunächst aufgesuchte Werkstätte die Reparatur nicht oder nicht vollständig durchführen könne (BGHSt 23, 108, 112),
Das Bayerische Oberste Landesgericht ist der Meinung, auf einen Abschleppvorgang seien die Vorschriften des § 42 StVZO über die zulässige Anhängelast nicht anwendbar. §§ 18 Abs. 1 StVZO gelte nämlich "für den ganzen Bereich der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung". Wortlaut und Zweck der Vorschriften in § 42 Abs. 1 und 2 StVZO stünden § 18 Abs, 1 StVZO nicht entgegen. Eine Anwendung des § 42 Abs. 1 und 2 StVZO auf das Abschleppen betriebsunfähiger Fahrzeuge würde "die Zulässigkeit eines solchen Abschleppens in einem Umfang einschränken, der die Zulässigkeit des Abschleppens nicht zur Regel, sondern zur Ausnahme machen würde".
An der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das Bayerische Oberste Landesgericht jedoch durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Koblenz vom 2. Juli 1981 (VRS 61, 475) gehindert, in dem dieses Gericht die Auffassung vertreten hat, auch bei einer Abschleppfahrt im Sinne von §§ 18 StVZO dürfe die Anhängelast des ziehenden Fahrzeuges nach § 42 Abs. 1 StVZO nicht überschritten werden. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat daher mit Beschluß vom 24. Mai 1983 (VRS 65, 304) die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt, ohne allerdings die Vorlegungsfrage zu formulieren.
II,
Die Vorlegungsvoraussetzungen sind gegeben (§ 121 Abs. 2 GVG, § 79 Abs. 3 OWiG). Würde das Bayerische Oberste Landesgericht seiner Entscheidung die Rechtsansicht des Oberlandesgerichts Koblenz zugrunde legen, müßte die Rechtsbeschwerde erfolglos bleiben; die beabsichtigte Aufhebung des angefochtenen Urteils käme nicht in Betracht, da der Betroffene sich dann einer Ordnungswidrigkeit nach § 42 Abs. 1 i. Verb. m. § 69 a Abs. 3 Nr. 4 StVZO und nach § 42 Abs. 2 Satz 1 i. Verb. m. § 69 a Abs, 3 Nr. 3 StVZO schuldig gemacht hätte.
III.
Der Senat vermag der Ansicht des vorlegenden Gerichts - jedenfalls für den hier vorliegenden Fall des Abschleppens eines Kraftfahrzeugs mittels einer (ungebremsten) Abschleppachse - nicht beizutreten,
1. Der Wortlaut des § 42 Abs. 1 und 2 StVZO läßt eine Nichtanwendung der Vorschrift bei Abschleppvorgängen nicht zu. Die Verordnung spricht in der Überschrift der Bestimmung, in Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 von der "Anhängelast". Damit wird klargestellt, daß es entscheidend um die zu ziehenden Lasten und nicht um die Art des "Anhängers" geht. Zwar wird in Absatz 2 Satz 1 und 2 der Vorschrift das Wort "Anhänger" gebraucht; dies hat aber rein sprachliche Gründe, da nur ein Anhänger und nicht eine "Anhängelast" eine eigene Bremse haben kann. Daß es aber auch in Absatz 2 der Bestimmung allein um die Anhängelast geht, ergibt sich aus den Eingangsworten des Absatz 2 Satz 2, in dem die für einachsige Anhänger zulässige Anhängelast bestimmt wird.
Unter einer Anhängelast kann sprachlich nichts anderes als eine Last, die hinter einem Kraftfahrzeug mitgeführt wird, verstanden werden, Dementsprechend wird auch in der Verwaltungsanordnung Nr. 145 des Bundesministers für Verkehr vom 6. Mai 1952 (VkBl 1952, 167) das Wort "Anhängelast" erklärt; danach ist unter diesem Begriff "nach dem Zweck der Vorschrift grundsätzlich jede Last zu verstehen, die hinter den mit einer Anhängekupplung ausgestatteten Kraftfahrzeugen mitgeführt wird" (vgl. auch Jagusch/Hentschel, 27. Aufl., § 42 StVZO Rdn. 2; Lüttkes/Meier/Wagner, Straßenverkehr, § 42 StVZO Anm. 3; Rüth in Müller, Straßenverkehrsrecht,
22. Aufl. ,„ § 42 StVZO Rdn. 7, der nur gegen den Begriff
aus "Sinn und Zweck der Bestimmung" etwas anderes herleiten will). Aus dem Wortlaut der Vorschrift läßt sich demnach nach der Art der mitgeführten Last nicht unterscheiden; vielmehr werden dadurch alle angehängten Lasten erfaßt, gleichgültig ob es sich um einen Anhänger im Rechtssinn, um eine Abschleppachse oder eine sonstige Last handelt.
2. Daß es für die Anwendung des § 42 Abs. 1 StVZO nur auf die Anhängelast und nicht auf die Art der mitgeführten Last ankommen soll, wird auch durch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift deutlich, Die Verordnung vom 13. November 1937 (RGB1. I 1215, 1354) hatte der Bestimmung die Überschrift "Gesamtgewicht von Anhängern" gegeben. Mit der Verordnung vom 25. November 1951 (BGBl. I 908) wurde die Bestimmung neu gefaßt und erhielt nun die Überschrift "Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen". Durch die Änderung der Überschrift wurde bereits klargestellt, daß es in der Vorschrift gerade nicht mehr um Anhänger, sondern um die - wie auch immer geartete - Anhängelast geht. In der Verwaltungsanordnung Nr. 145 des Bundesministers für Verkehr vom 6. Mai 1952 (VkBl 1952, 167) wurde betont, daß die Vorschrift "das Mitführen von Anhängern verhindern soll, deren Gewicht im Verhältnis zum ziehenden Fahrzeug zu groß ist".
Bei der Änderung der Vorschrift durch die Verordnung vom 7. Juli 1960 (BGBl. I 505), die - mit Ausnahme des durch die Verordnung vom 23. April 1965 (BGBl. I 345) eingefügten Halbsatzes in Absatz 1 über Lastkraftwagen mit durchgehender Bremsanlage - die heutige Fassung der Bestimmung brachte, wurde in der amtlichen Begründung darauf hingewiesen, daß gleiche Forderungen wie an die Anhängelast hinter Lastkraftwagen nun auch für die Anhängelast hinter Personenkraftwagen erhoben werden (VkBl. 1960, 467). Auch hieraus folgt, daß es dem Verordnungsgeber darauf ankam, das Gewicht der mitgeführten Last zu begrenzen; hiervon Ausnahmen für bestimmte Fälle zuzulassen, würde dem eindeutigen Willen des Verordnungsgebers, der erkannt hatte, daß nicht nur bei Last- sondern auch bei Personenkraftwagen durch das Mitführen von Anhängelasten erhöhte Gefahren geschaffen werden und der diesen Gefahren begegnmen wollte, widersprechen.
3. Die Umschreibung des Anhängerbegriffs in § 18 Abs. 1 StVZO steht der hier vertretenen Auslegung des § 42 StVZO nicht entgegen. § 18 StVZO gehört zum Abschnitt über das "Zulassungsverfahren für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger", § 42 StVZO zu den "Bau- und Betriebsvorschriften", Wenn der Verordnungsgeber gewollt hätte, daß Vorschriften des Zulassungsverfahrens in den - einen gänzlich anderen Regelungsgehalt zum Gegenstand habenden - Bau- und Betriebsvorschriften zur Anwendung gelangen sollten, so wäre gesetzestechnisch ein entsprechender Hinweis geboten gewesen. Zudem befaßt sich die § 42 StVZO unmittelbar folgende Vorschrift ausdrücklich auch mit dem Abschleppen (§ 43 Abs. 2 und 3 StVZO) und stellt damit eine Verbindung zwischen zulässiger Anhängelast und Abschleppen her (vgl. auch Jagusch/ Hentschel, § 43 StVZO Rdn. 1a).
Aus dem Muster des Kraftfahrzeugscheins und einer "Gesamtschau" der Vorschriften der Straßenverkehrszulassungsordnung läßt sich für den Anwendungsbereich des § 18 StVZO - entgegen der Ansicht des vorlegenden Gerichts - nichts anderes entnehmen.
4. Vor allem aber dienen § 18 Abs. 1 StVZO einerseits und § 42 Abs. 1 StVZO andererseits völlig verschiedenen Zwecken. In § 18 StVZO geht es um die Erteilung einer Betriebserlaubnis und die Zuteilung eines’ amtlichen Kennzeichens, neben Anliegen der Verkehrssicherheit also auch um die wirtschafts- und verkehrsstatistische Erfassung (vgl. Jagusch/Hentschel, § 18 StVZO Rdn. 9). Es sprechen einleuchtende Gründe für die vom Verordnungsgeber getroffene Regelung, von den insofern bestehenden strengen Vorschriften beim Abschleppen eines betriebsunfähigen Fahrzeugs eine Ausnahme zuzulassen. Für die Zulassungspflichtigkeit ist es ausreichend, wenn für das ziehende Fahrzeug den Vorschriften über die Zulassungspflicht
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genügt ist; denn das abgeschleppte betriebsunfähige Fahrzeug wird nur vorübergehend als "Anhänger" geführt,
Ganz andere Ziele verfolgt aber § 42 StVZO. Die Vorschrift dient in besonderem Maße der Verkehrssicherheit; durch sie soll sichergestellt werden, daß das Gewicht des gezogenen Fahrzeugs oder der sonstigen Anhängelast im Verhältnis zum ziehenden Fahrzeug nicht zu groß ist (VkBl. 1952, 167). Das zulässige Gesamtgewicht des ziehenden Fahrzeugs und die Anhängelast müssen in einem vertretbaren Verhältnis zueinander stehen; die Anhängelast darf nicht zu schwer sein, um den Betrieb des ziehenden Fahrzeugs - insbesondere beim Lenken und Bremsen - nicht zu gefährden (vgl. OLG Koblenz VRS 61, 475). Dabei macht es keinen Unterschied, ob es sich um einen Abschleppvorgang handelt oder ob der Anhänger aus sonstigen Gründen gezogen wird. Das Abschleppen eines Fahrzeugs bringt zudem für sich allein schon Gefahren mit sich; die Gefahren sind um so größer, je schwerer das abgeschleppte Fahrzeug ist (OLG Hamm VRS 30, 137, 138). Es ist daher notwendig, gerade auch bei Abschleppvorgängen der vorliegenden Art eine Begrenzung der zulässigen Anhängelast vorzuschreiben; sonst würden an einen eher gefährlicheren Vorgang geringere Anforderungen gestellt. Es wäre demnach widersinnig, bei gefährlichen Abschleppvorgängen von einer Begrenzung der zulässigen Anhängelast abzusehen und - trotz der auch vom vorlegenden Gericht erkannten Gefahren eines solchen Vorgangs - in erster Linie auf die Vorsicht der Fahrzeuglenker bei starkem Mißverhältnis der Gewichte des ziehenden und des gezogenen Fahrzeugs zu vertrauen (vgl. etwa §§ 1 und 3 StVO).
5. Zu der vom Bayerischen Obersten Landesgericht gehegten Befürchtung, die Anwendung des § 42 Abs. 1 StVZO auf Abschleppvorgänge würde die Zulässigkeit des Abschleppens nicht zur Regel sondern zur Ausnahme machen, ist zu bemerken:
a) Soweit das Bayerische Oberste Landesgericht im Anschluß an die Ausführungen des Oberlandesgerichts Koblenz darauf hinweist, daß ein im Schlepp mitgeführtes betriebsunfähiges Fahrzeug, dessen Bremsen von einer in diesem Fahrzeug sitzenden Person bedient werden müssen, nicht als gebremst angesehen werden könne, übersieht es schon, daß die Darlegungen des Oberlandesgerichts Koblenz nur Lastkraftwagen mit durchgehender Bremsanlage betreffen. Ob von einer "durchgehenden Bremsanlage" im Sinne des § 42 Abs, 1 StVZO gesprochen werden kann, ist also für das Abschleppen eines - mit einem Fahrer besetzten - Pkw durch einen anderen Pkw ohne Bedeutung.
b) Es trifft auch nicht zu, daß sich die für die Anhängelast zulässigen Werte an § 42 Abs. 2 Satz 2 StVZO ausrichten müßten. Diese Bestimmung gilt nur für einachsige Anhänger; ein von einem anderen Pkw gezogenes Kraftfahrzeug ist aber (wie das vorlegende Gericht an anderer Stelle des Vorlegungsbeschlusses richtig bemerkt) - auch wenn es mit zwei Rädern auf einer Abschleppachse steht - kein einachsiger Anhänger. Aus § 42 Abs. 2 StVZO ergibt sich allerdings, daß der Verordnungsgeber das Ziehen eines Pkws durch einen anderen Pkw - also eines zweiachsigen durch ein anderes zweiachsiges Personenkraftfahrzeug - gundsätzlich nicht gestatten wollte, es sei denn, das gezogene Fahrzeug verfüge über eine ausreichende eigene Bremse. Das ist der Fall, wenn die Bremsanlage des gezogenen Fahrzeugs betriebsbereit und das Fahrzeug mit einem Fahrer besetzt ist.
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c) Im übrigen war im Vorlegungsfall nur über die Anwendbarkeit des § 42 Abs. 1 StVZO auf einen Abschleppvorgang mittels einer (ungebremsten) Abschleppachse zu entscheiden. Bei derartigen Abschleppvorgängen ist die Beschränkung der Anhängelast aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten und vernünftig. Sie macht ein Abschleppen nicht unmöglich, sondern verpflichtet nur dazu, zwecks Beachtung der zulässigen Anhängelast ein geeignetes Zugfahrzeug zu wählen. Die Frage, ob dies auch für Abschleppvorgänge mittels Abschleppstange oder Abschleppseil bei einem betriebsunfähigen Fahrzeug, dessen Bremsen von einer darin sitzenden Person bedient werden, gilt, brauchte vom Senat hier nicht beantwortet zu werden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Salger Knoblich Goydke Jähnke Meyer-Goßner