Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1984
BGH Beschluss vom 03.05.1984 – 4 StR 225/84
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
h StR 225/84 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
den Kaufmann Gerd Raimun® 5 u 2: Kein um 1956 in Ne, zur Zeit in Haft,
geboren am
wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Mai 1984 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil
des Landgerichts Karlsruhe vom 19. Dezember 1983 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Durch die möglicherweise fehlerhafte Nichtannahme eines fortgesetzten Vergehens des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis ist er hier nicht beschwert. Im Falle der Erweislichkeit der vom Beschwerdeführer aufgestellten Behauptung, er sei während des ganzen Zeitraumes zwischen der ersten (7. Juni 1983) und zweiten Tat (20. Juni 1983) einem zu Beginn gefaßten Vorsatz entsprechend Tag für Tag mit dem Auto gefahren, würde der Unrechtsgehalt der Tat und die Schuld des Angeklagten eindeutig schwerer wiegen als bei Zugrundelegung der vom Landgericht festgestellten zwei Einzeltaten. Die in der fortgesetzten Handlung zu Tage tretende kriminelle Energie müßte sich straferschwerend auswirken (vgl. G. Hirsch LK 10. Aufl. § 46 StGB Rdn. 50 m. w. Nachw.; OLG Hamm NJW 1953, 1724).
Der Senat kann es daher ausschließen, daß der Angeklagte bei Annahme fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis und damit einer Tat im sachlichrechtlichen Sinn zu einer geringeren Strafe verurteilt worden wäre. Hinzu kommt noch, daß die Strafkammer bei der Würdigung der wWiderstandshandlung im Rahmen der Strafzumessung ersichtlich von § 113 Abs. 1 StGB und nicht - was den Feststellungen entsprochen
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hätte - von einem Regelfall nach § 113 Abs. 2 Nr. 1 StGB (vgl. BGHSt 26, 176) ausgegangen ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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