Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1984

BGH Urteil vom 05.06.1984 – 1 StR 209/84

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

Jürgen F ED aus VW, Sort geboren am W. EEE 19.3, zur Zeit in Haft,

wegen versuchter Vergewaltigung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Juni 1984, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Ulsamer, Dr. Schikora, Dr. Foth,

Dr. Granderath

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte >

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 9. Januar 1984 wird verworfen,

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels,.

Von Rechts wegen

eo

Gründe§

Das Landgericht Würzburg hat den Angeklagten wegen

sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen

(Fall 1/1 der Urteilsgründe; Einzelstrafe zwei Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe),

sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten

(Fall _I/2 der Urteilsgründe; Einzelstrafe drei Jahre Freiheitsstrafe),

versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen

(Fall_I/4 der Urteilsgründe; Einzelstrafe drei Jahre Freiheitsstrafe)

zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der allgemeinen Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Die Nachprüfung des Urteils hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt,

Insbesondere ist - entgegen der Meinung des Generalbundesanwalts - nicht zu beanstanden, daß die Kammer die Fälle I/1 und I/2 als selbständige Handlungen angesehen hat,

Zwar wäre Fortsetzungszusammenhang nicht schon durch

die unterschiedliche Art der sexuellen Handlungen ausgeschlossen (vgl. BGH, Beschl. vom 25.1.1983 - 4 StR 714/82). Selbst wenn man aber davon ausgeht, daß sich "die unter

1/1 geschilderten Taten bis zum Beginn der Beischlafshandlungen (Fall I/2) hinzogen" (UA S, 13), besteht nach den Feststellungen kein Anlaß für die Vermutung, der Angeklagte könne den Entschluß, künftig mit seiner Tochter fortgesetzt den Beischlaf zu vollziehen, bereits vor Abschluß der ersten, die Verurteilung in Fall I/1 begründenden Handlungsreihe gefaßt haben; nur in diesem Falle könnte von einer Erweiterung des ursprünglichen Gesamtvorsatzes gesprochen werden (vgl. BGHSt 19, 323; 23, 33, 35; 26, 4, 7; BGH, Urt. vom 18.4.1984 - 2 StR 1/84). Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob der Angeklagte durch die irrtümliche Annahme von zwei selbständigen Handlungen über-

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haupt beschwert wäre, wenn der Fortsetzungszusammenhang nur durch die Einbeziehung weiterer Einzelakte - also eine Erweiterung des Schuldumfangs - begründet werden könnte (vgl. BGH, Beschl. vom 3.5.1984 - 4 StR 225/84).

Maul Ulsamer Schikora Foth Granderath