Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 17.06.1993 – 4 StR 296/93

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern

0

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

17. Juni 1993 in der Strafsache

gegen

Marianne Johanna W a] geborene FREE aus CHE "GER. Seboren am EEE 1952 in HE, zur Zeit

in Haft,

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 17. Juni 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

II.

. Auf die Revision der Angeklagten wird das

Urteil der Jugendschutzkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 27. Januar 1993

1. im Schuldspruch dahin abgeändert und neu gefaßt, daß die Angeklagte des sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes, sowie der Beihilfe zum sexuellen Mißbrauch eines Kindes in Tateinheit mit Beihilfe zum sexuellen Mißbrauch einer Schutzbefohlenen schuldig ist,

2. im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts

zurückverwiesen.

III. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagte "wegen Beihilfe durch Unterlassen zum sexuellen Mißbrauch eines Kindes im besonders schweren Fall in Tateinheit mit Beihilfe durch Unterlassen zum sexuellen Mißbrauch von Schutzbefohlenen in 5 Fällen sowie wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen und wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Angeklagte mit ihrer Revision, die die Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstandet.

Die Verfahrensrüge ist - wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat - unzulässig (S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Das Rechtsmittel hat jedoch mit der Sachrüge den aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Erfolg, im übrigen ist die Sachbeschwerde unbegründet.

1. Nach den Feststellungen zum Fall II 2 a der Urteilsgründe hat sich der Ehemann der Angeklagten vom Sommer 1987 bis zum Juli 1989 mehrfach an seiner am 2. September 1975 geborenen Stieftochter Sandra KEEEM. Ger Tochter der Angeklagten, vergangen. Im Februar 1989 teilte Sandra ihrer Mutter mit, daß sie der Angeklagte sexuell belästige und den Geschlechtsverkehr mit ihr ausführe. Nachdem ein Gespräch

der Angeklagten mit ihrem Ehemann und ihrer Tochter ebenso wie anfängliche Versuche, den Geschlechtsverkehr in Zukunft zu verhindern, ohne Erfolg geblieben waren, unterließ die Angeklagte im Interesse der Erhaltung ihrer Ehe weitere Schritte, ihre Tochter vor den Übergriffen ihres Mannes zu bewahren. In der Zeit von März 1989 bis Juli 1989 kam es in mindestens fünf Fällen zum Geschlechtsverkehr.

2. Die Annahme des Landgerichts, die Angeklagte habe durch das Unterlassen zumutbarer Maßnahmen bedingt vorsätzlich zum sexuellen Mißbrauch eines Kindes und - tateinheitlich - zum sexuellen Mißbrauch einer Schutzbefohlenen Beihilfe geleistet, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. BGH NStZ 1984, 164). Dagegen hält die Verurteilung wegen fünf selbständiger Handlungen rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Die Verurteilung wegen fünf einzelner Taten könnte schon deswegen nicht aufrechterhalten werden, weil es an einer konkreten Feststellung der einzelnen Taten mangelt. Darauf kommt es hier jedoch nicht an: Besteht die Beihilfe aus einer einzigen Handlung oder - wie hier - pflichtwidrigen Unterlassung, so ist sie auch dann, wenn der Haupttäter mehrere rechtlich selbständige Taten begeht, als eine Tat zu bewerten (BGH bei Dallinger MDR 1957, 266; BGH bei Holtz MDR 1980, 272; BGH, Beschluß vom 19. April 1984 - 4 StR 205/84 = Stv 1984, 329 - LS -). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil auszuschließen ist, daß sich die geständige Angeklagte gegen den geänderten Schuldvorwurf anders als geschehen hätte verteidigen können. Eines Teilfreispruchs bedarf es nicht, weil

20

das der Angeklagten vorgeworfene Unterlassen lediglich rechtlich anders gewürdigt worden ist.

Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der im Fall II 2 a verhängten fünf Einzelstrafen von jeweils einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe sowie der Gesamtstrafe. Da der Senat nicht ausschließen kann, daß die beiden übrigen - in Anbetracht des Schuldvorwurfs nicht unerheblichen - Einzelstrafen von einem Jahr bzw. zwei Jahren Freiheitsstrafe durch die Verurteilung wegen fünf Beihilfetaten beeinflußt sind, hebt er auch diese Einzelstrafaussprüche auf.

3. Der neu entscheidende Tatrichter wird zu beachten haben, daß die in S 176 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB genannten Voraussetzungen nicht ausnahmslos einen besonders schweren Fall begründen. Die indizielle Bedeutung eines Regelbeispiels kann durch andere Strafzumessungsfaktoren kompensiert werden (BGHR StGB § 176 Abs. 3 Strafrahmenwahl 1 und 5; BGH StV 1989, 432). Ob die Teilnahme an einer Tat, die einen besonders schweren Fall darstellt, ebenfalls als besonders schwerer Fall gewürdigt werden muß, ist anhand der Regelbeispiele in einer eigenen Gesamtwürdigung unter Berücksichti-

gung des Gewichts der Beihilfehandlung festzustellen (Dreher/Tröndle StGB 46. Aufl. S 46 Rdn. 49 m.w.N.).

Meyer-Goßner Steindorf Nehm

RiBGH Maatz ist wegen Urlaubs ortsabwesend und daher an der Unterzeichnung verhindert.

Meyer-Goßner Tolksdorf£f