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BGH Beschluss vom 13.04.1984 – 2 StR 181/84

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 181/84 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Busfahrer Karl-Heinz z EEE zu: reg «>, dort geboren am EB 1939, zur Zeit in Unter-

suchungshaft,

wegen Mordes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. April 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. September 1983

1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Totschlags verurteilt wird;

2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In der Liste der angewendeten Strafvorschriften wird § 211 StGB durch § 212 StGB ersetzt.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache

zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt und auf Einziehung der Tatwaffe, eines Messers, erkannt. Die

Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist teilweise begründet.

Der festgestellte Sachverhalt rechtfertigt den Schuldspruch wegen Mordes nicht.

Das Schwurgericht führt aus, der Angeklagte sei entschlossen gewesen, "eher seine Frau zu töten, als ihr den vom Gericht festgesetzten Unterhalt ... zu zahlen" (UA S. 18). Dies widerspricht den Feststellungen, wonach im Unterhaltsrechtsstreit die von der Ehefrau des Angeklagten beantragte einstweilige Anordnung noch nicht erlassen, die mündliche Verhandlung vielmehr nach Stellung der Anträge abgebrochen worden war (UA S. 7 und 8). Der Angeklagte mag zwar nach der entsprechenden Belehrung durch seinen Prozeßbevollmächtigten damit gerechnet haben, das Gericht werde den Anträgen seiner Ehefrau entsprechen und ihn zu Unterhaltszahlungen verurteilen (UA S. 7), es muß aber nach den Feststellungen angenommen werden, daß er die Forderungen seiner Ehefrau gleichwohl für unberechtigt hielt.

So war der Angeklagte "in dieser Hinsicht keinerlei Vorstellungen, auch nicht durch seinen Rechtsanwalt, ...; zugänglich. Wenn er sich auf Zureden seines Sohnes und seiner Schwester auch manchmal für kurze Zeit zum Einlenken bereit zeigte, kam er zuletzt doch wieder auf seinen Standpunkt zurück" (UA S. 7). Er "war besessen von dem Gedanken, seine Frau wolle sich auf seine Kosten ein 'schöneres Leben! bereiten, obwohl sie mit einem wohlhabenden Mann zusammen lebe. Er war völlig uneinsichtig in die Rechtsordnung ... Vernünftigen Vor-

stellungen war er, obwohl er intellektuell dazu durchaus in der Lage war, nicht zugänglich" (UA S. 18).

Nach all dem war sich der Angeklagte des Unrechts seiner Vorstellung über die Ansprüche seiner Ehefrau nicht bewußt; er tötete sie, um ihre nach seiner Auffassung unberechtigten Ansprüche nicht erfüllen zu müssen. "Niedrige Beweggründe" im Sinne des § 211 StGB können ihm bei dieser Sachlage nicht vorgeworfen werden; seine Tat ist rechtlich als Totschlag gemäß § 212 StGB zu werten.

Der Senat stellt den Schuldspruch dementsprechend um. Nachdem die unverändert zugelassene Anklage dem Angeklagten Totschlag vorgeworfen hatte und er sich entsprechend verteidigen konnte (der Hinweis auf eine mögliche Verurteilung wegen Mordes wurde erst nach der Beweisaufnahme gegeben), steht die Vorschrift des § 265 StPO nicht entgegen.

Die Umstellung des Schuldspruchs bedingt die Aufhebung des Strafausspruchs. Die Entscheidung über die Einziehung wird hiervon nicht berührt.

RiBGH Theune ist in Urlaub und kann nicht unterschreiben

Mösl Müller Mösl

Niemöller Gollwitzer