Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1984

BGH Urteil vom 10.04.1984 – 1 StR 33/84

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Yr

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Kunststofftechniker Bruno D EEEB zus StenE, geboren am GR. EEE 19.5 in Mam-KE, zur Zeit in Haft,

wegen versuchter Brandstiftung u.a.

ff

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. April 1984, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof

Kuhn,

Dr, Ulsamer, Dr. Schikora, Dr. Granderath

als beisitzende Richter, Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. EEE zus EEE

als Verteidiger, Justizangestellte >

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 26. Mai 1983 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen,

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Brandstiftung in Tateinheit mit versuchtem Versicherungsbetrug zur Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Strafausspruchs,

1. Die Nachprüfung des Schuldspruchs auf die Sachrüge hat keinen Rechtsfehler ergeben, Das Einzelvorbringen der Revision erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung der Strafkamner. Ferner verkennt die Revision, daß die Überlegungen und Schlußfolgerungen des Tatrichters nicht zwingend zu sein brauchen; es genügt, daß sie nach der allgemeinen Lebenserfahrung möglich sind (BGHSt 26, 56, 63; 29, 18, 20).

2. Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand,

Enthält eine Vorschrift - wie dies bei §§ 308 Abs. 2, 265 Abs. 2 StGB der Fall ist - außer dem Normalstrafrahmen einen Sonderstrafrahmen für minder schwere (oder für besonders schwere) Fälle, so ist der Tatrichter grundsätzlich gehalten, zunächst die Frage zu entscheiden, von welchem Strafrahmen er im Einzelfall ausgeht. Das Gericht muß die Straftat entsprechend ihrem Gewicht in die Wertskala eines bestimmten Strafrahmens einstellen. Erst danach hat es - innerhalb des so festgelegten Strafrahmens - die Strafzumessung im engeren Sinne vorzunehmen (vgl. BGH NStZ 1983, 407 /108). Bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall

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vorliegt, hat der Tatrichter alle Gesichtspunkte heranzuziehen, die für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder folgen. Nur nach dem auf

diese Weise gewonnenen Gesamteindruck kann entschieden werden, ob der ordentliche Strafrahmen den Besonderheiten

des Falles entspricht oder ob der Fall vom Durchschnitt

der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (BGH, Urt, v. 20. Dezember 1983 - 1 StR 802/83). Hier hätte dem Tatrichter Anlaß zu dieser Prüfung schon der Umstand geben müssen, daß ein gesetzlicher Milderungsgrund (§§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB) vorliegt, der bereits für sich allein geeignet sein kann, einen minder schweren Fall zu begründen (vgl. BGH, Urt. v. 20. September 1983 -

1 StR 338/83). Daß der Tatrichter von der durch §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB eröffneten Milderungsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, kann schon deshalb zu keiner anderen Beurteilung führen, weil die Versagung dieser Milderung ihrerseits rechtlicher Nachprüfung nicht standhält. Es liegt zwar allein im tatrichterlichen Ermessen, ob eine Strafmilderung vorgenommen wird, weil die Tat nur versucht wurde. Der Tatrichter hat diese Entscheidung aber auf Grund einer Gesamtschau der Tatumstände im weitesten Sinn sowie der Persönlichkeit des Täters zu treffen, um die versuchte Tat als Ausfluß der Täterpersönlichkeit in ihrer Bedeutung für die verletzte Rechtsordnung voll zu erfassen (BGHSt 16, 351, 353). Diese Ganzheitsbetrachtung muß den Urteilsgründen zu entnehmen sein (BGH Strafverteidiger 1981, 514). Auch hieran fehlt es hier,

Von der Strafrahmenfrage abgesehen, geben die Strafzumessungserwägungen zu folgenden Bemerkungen Anlaß: Zwar kann es nicht Aufgabe des Tatrichters sein, alle Strafzumessungserwägungen erschöpfend aufzuzählen (BGHSt 3, 179; 24, 268). Er hat aber nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO die für die Zumessung bestimmenden Umstände aufzuführen, Dem genügen die knappen Darlegungen des Landgerichts nicht (UA S. 30). Milderungsgründe, deren Gewicht eine Erörterung gebot, ergaben sich sowohl aus der wirtschaftlichen und persönlichen Situation des Angeklagten (UA S. 6) als auch aus den » möglicherweise wegen der Art der Tatausführung - begrenzt gebliebenen Auswirkungen der Tat (UA S. 7).

Herdegen . Kuhn Ulsanmer Schikora Granderath