Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1984
BGH Urteil vom 04.04.1984 – 2 StR 3/84
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 3/84 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Bäcker Matthias MD :u: om. geboren am EEE 195: ir "ei,
wegen räuberischer Erpressung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. April 1984, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Mösl, die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Müller
Dr. Meyer
B. Maier
Theune
als beisitzende Richter,
Staatsanwältin 9 in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
EEE ei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte in
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 21. Oktober 1983 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen vollendeter räuberischer Erpressung verurteilt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkamnmer des Landgerichts zurückverwiesen,
Die weitergehende Revision wird
verworfen,
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung unter Einbeziehung früher gegen ihn erkannter Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und wegen räuberischer Erpressung in einem weiteren Fall zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg, soweit er wegen vollendeter räuberischer Erpressung verurteilt worden ist. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet,
1. Nach den Feststellungen zu Fall 1 der Urteilsgründe rief der Angeklagte von einer Telefonzelle aus den ihm vom Sehen bekannten Filialleiter Hi ar, erklärte ihm der Wahrheit zuwider, seine Frau in der Gewalt zu haben, und forderte ihn auf, das gesamte in den Kassen der Filiale vorhandene Geld an einen näher bezeichneten Ort zu bringen, wenn er seine Frau lebend wiederhaben wolle. HEMP nahm die Drohung ernst, kam Jedoch der Aufforderung des Angeklagten nicht nach, nach-
dem er durch einen Anruf bei seiner Ehefrau erfahren hatte, daß diese sich unversehrt in der ehelichen Wohnung befand.
Die Strafkammer verneint mit Recht strafbefreienden Rücktritt des Angeklagten vom Versuch der räuberischen Erpressung (§ 24 Abs. 1 StGB). Der Angeklagte hat die weitere Ausführung der Tat nicht freiwillig aufgegeben. Objektiv war er zu ihrer Vollendung nach Aufklärung des Sachverhalts durch Hg nicht mehr in der Lage. Das hat er nach den gesamten Umständen des Falles auch erkannt: Hm war nicht, wie er es gefordert hatte, "innerhalb der nächsten 5 Minuten" erschienen; ein Druckmittel, das ihm die Weiterverfolgung seines Planes ermöglicht hätte, hatte er nicht in der Hand.
Auch der Strafausspruch enthält keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler, Die Erwägung der Strafkammer, daß der Angeklagte sein Opfer "empfindlich in Angst und Schrecken versetzt hat", enthält nicht die unzulässige Verwertung eines Tatbestandsmerkmals (§ 46 Abs. 3 StGB), sondern hebt die schwere seelische Belastung hervor, die die Sorge Ei um das Leben seiner Ehefrau mit sich brachte. Das ist nicht zu beanstanden.
Mit der weiteren Erwägung, es sei "nur dem besonnenen Verhalten des Zeugen zu verdanken, daß ein Schaden nicht eingetreten ist", legt die Kammer dem Angeklagten nicht das Fehlen des freiwilligen Rücktritts zur Last, Wie eine Gesamtwürdigung ihrer Ausführungen ergibt, wertet sie in diesem Zusammenhang nur, daß der Angeklagte alles aus seiner Sicht Notwendige getan hatte und es der "besonnenen!! Haltung HB beiurfte, um den Eintritt der vom Angeklagten
beabsichtigten und zu keiner Zeit außer acht gelassenen Folgen der Tat zu verhindern. Auch dagegen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden.
Die ausreichend begründete Höhe der Gesamtstrafe hält sich in den Grenzen tatrichterlichen Ermessens,
2. Nach den Feststellungen zum Fall 2 der Urteilsgründe rief der Angeklagte den Filialleiter Sg an und erklärte ihm, auch hier der Wahrheit zuwider, seine Familie in der Gewalt zu haben. Sg solle "alles Geld aus der Kasse holen", mit dem Geld "in spätestens 5 Minuten aus dem Laden kommen" und es unter Beachtung im einzelnen erläuterter Vorsichtsmaßnahmen hinter einen Hügel ablegen. SB nahn die Drohung ernst und ließ sich aus Sorge um seine Familie von einer Angestellten 9.600 DM aushändigen. Bevor er sein Büro verließ, verständigte er jedoch die Polizei. Die daraufbin eingesetzten Polizeibeamten konnten ihn auf dem Weg zu der von seinem Büro etwa 500 Meter entfernten Geldablagestelle überwachen. An dieser Stelle warf SB das Geld in den Straßengraben und entfernte sich. Der Angeklagte, der Sg gefolgt war, nahm das Geld nicht an sich, weil er in der Nähe einen Polizeibeamten gesehen hatte. Er ging ebenfalls weg.
Diese Feststellungen reichen nicht aus, um den Schuldspruch wegen vollendeter räuberischer Erpressung zu rechtfertigen. Sie lassen zwar den Schluß zu, daß Ss mangels einer in Einzelheiten gehenden Absprache mit der Polizei und in Unkenntnis seiner Überwachung . durch die Polizei das Geld unter dem Druck der Drohung des Angeklagten, nicht aber in der sicheren Gewißheit weggeworfen hat, sich wegen des polizeilichen Schutzes
um seine Familie nicht mehr sorgen zu müssen und das Geld wieder zu erhalten. Nicht entnommen werden kann den Feststellungen jedoch, daß das von SED zus der Filiale mitgenommene und dann weggeworfene Geld zu irgendeinem Zeitpunkt des Tatgeschehens gefährdet war und deshalb
ein Vermögensnachteil im Sinne des § 253 StGB eingetreten ist: Sp wurde auf seinen Gang von der Filiale bis zur Geldablagestelle ständig von Polizeibeamten überwacht; Beamte befanden sich auch, wie der Angeklagte bemerkte, in der Nähe der Stelle, an der SED das Geld wegwart. Unter diesen Umständen hätte es ergänzender Feststellungen dahin bedurft, daß es dem Angeklagten trotz der polizeilichen Überwachung, etwa wegen der großen Entfernung der Beamten, möglich gewesen wäre, sich des Geldes nit schnellem Zugriff zu bemächtigen und wegzulaufen. Das Fehlen solcher Feststellungen ist hier ein sachlichrechtlicher Mangel, der zur Aufhebung der Verurteilung
im Fall 2 der Urteilsgründe zwingt.
Mösl Müller Meyer Maier Theune