Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1988
BGH Urteil vom 29.11.1988 – 5 StR 517/88
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 _ StR 517/88
BUNDESGERICHTSHOF
_BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
geboren am ED 1957 in ru,
zur. Zeit in Haft,
2. Michael C u aus u, geboren am EEE 1963 in ru,
zur Zeit in Haft,
wegen räuberischer Erpressung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 29. November 1988 gemäß $S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten FEB und CHE „ira das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22. Juni 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Land-
gerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.
Gründe§
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 15. November 1988 ausgeführt:
"Die von beiden Beschwerdeführern erhobene Sachrüge ist begründet, weil die Feststellungen nicht ausreichen, um den Schuldspruch wegen vollendeter räuberischer
Erpressung zu rechtfertigen. Sie lassen zwar den Schluß zu, daß der Zeuge Goerke, der 'völlig überrascht' war (UA S. 17), zu einer Handlung im Sinne
von § 253 Abs. 1, § 255 StGB genötigt worden ist,
als er die Tüten mit den Geläbomben auf die Erde
legte und dem Angeklagten GB zuschob. Nicht entnommen werden kann den Feststellüngen jedoch,
daß das Geld zu irgendeinem Zeitpunkt des Tatgeschehens gefährdet war und deshalb bereits der in der genannten Bestimmung vorausgesetzte Vermögensnachteil eingetreten ist. Die Strafkammer geht zugunsten der Angeklagten davon aus, 'daß die gesamte Tatausführung,
von Anbeginn an beobachtet von Polizeibeamten wurde
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und eine erfolgreiche Ausführung der Tat durch die Täter ausgeschlossen war, da der Zugriff der Polizei zu jedem Zeitpunkt vorbereitet und gewährleistet
war' und die Angeklagten 'also praktisch keine Chance, mit dem erbeuteten Geld zu entkommen', hatten (UA
S. 16). Tatsächlich war es dann auch so, daß die Polizei eingriff, bevor GEB die vor ihm liegenden Tüten an sich nehmen konnte (UA S. 18, 20). Unter diesen Umständen bedarf es ergänzender Feststellungen (vgl. BGH, Urt. v. 4. April 1984 - 2 StR 3/84 -),
die nicht ausgeschlossen erscheinen." Dem schließt sich der Senat an.
Fleischmann Schuster Horstkotte Rebitzki Niepel