Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1984
BGH Urteil vom 29.03.1984 – 4 StR 89/84
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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DL
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 89/84 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Kranführer Reinhold H uuuumumEmE, geboren am mm: 1950 in SEES,
wegen Hehlerei
aus Den,
-2-
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. März 1984, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich Dr. Ruß Goydke Dr. Meyer-Goßner
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt em
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte gm
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird
das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 27. September 1983 dahin abgeändert, daß er der Hehlerei in fünf Fällen schuldig ist.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Des Landgericht hat den Angeklagten "in wahlweiser Feststellung wegen Beihilfe zum Diebstahl in einem besonders schweren Fall in fünf Fällen oder wegen Hehlerei in fünf Fällen" unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Jugendschöffengerichts Dortmund von 1. Februer 1983 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts, Sie führt zur Änderung des Schuldspruchs.
1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPo).
2. Nach den Feststellungen leistete der Angeklagte bei fünf Einbrüchen "entweder zumindest Hilfe dadurch, daß er durch seine Anwesenheit am Tatort zumindest psychische Beihilfe erbrachte", oder er ließ sich Gegenstände, die aus diesen Straftaten stammten, übergeben, wobei er damit rechnete, daß diese Gegenstände gestohlen waren (UA 10).
Die rechtliche Würdigung begegnet insoweit durchgreifenden Bedenken, als das Landgericht wahlweise wegen Beihilfe zum Diebstahl oder wegen Hehlerei verurteilt hat. Eine Wahlfeststellung ist nur zulässig und geboten, wenn das Gericht davon überzeugt ist, daß der Angeklagte eines von mehreren Strafgesetzen strafbar verwirklicht hat, Jedoch trotz Ausschöpfung aller Erkenntnismittel nicht feststellen kann, welchen der sich gegenseitig ausschließenden Straftatbestände er erfüllt hat (vgl. Tröndle, IK, Anhang zu § 1 StGB Rdnr. 56, 80). Diese Voraussetzungen
sind hier nicht gegeben. Die Strafkamner übersieht, daß der im Besitz von Diebesgut angetroffene Angeklagte im Fall der für möglich erachteten Beihilfe zum Diebstahl zugleich auch der Hehlerei schuldig ist. Deshalb liegen hinsichtlich der für möglich gehaltenen strafbaren Handlungen des Angeklagten keine sich ausschließenden Straftatbestände vor.
Der Gehilfe unterstützt die Tat eines anderen, der die Tatherrschaft hat. Der Vorsatz des Gehilfen erschöpft sich darin, die fremde Tat zu fördern. Der Gehilfe des Diebes will fremde Zueignungsabsicht unterstützen. Sein Vorhaben, die gestohlene Sache selbst zu erlangen, kann er nicht durch seine bloße Teilnahme verwirklichen. Es hängt vom Willen des Vortäters ab, ob er am Diebesgut teilhaben wird. Denn bis zur Vollendung des Diebstahls liegt die Herrschaftsgewalt beim Haupttäter; erst nach diesem Zeitpunkt kann Herrschaftsgewalt für den Tatteilnehmer entstehen (BCHSt 13, 403, 406). Erwirbt der Gehilfe eigene Verfügungsgewalt über Diebesgut, macht er sich der Beihilfe zum Diebstahl und der Hehlerei schuldig. Das gilt selbst dann, wenn er bereits bei seiner Teilnahmehandlung auf die Erlangung der Beute abzielt (BGHSt 7, 134, 142; BGH, Urteil vom 9. August 1977 - 1 StR 163/77).
Dabei kann unentschieden bleiben, ob die Straftatbestände zueinander im Verhältnis der Tateinheit oder der Tatmehrheit stehen (vgl. BGHSt 13, 4O3, 406, 407; BGHSt 22, 206, 208). Eine Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage wegen Beihilfe zum Diebstahl mit anschließender Hehlerei einerseits und wegen Hehlerei andererseits ist jedenfalls nicht möglich. Beide Alternativen schließen sich nicht
gegenseitig aus. Es ist vielmehr nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" zu verfahren und die Verurteilung wegen Beihilfe zum Diebstahl auszuscheiden. Dementsprechend war der Schuldspruch zu ändern.
3. Der Wegfall der Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage wirkt sich auf den Strafausspruch nicht aus. Das Landgericht hat die Strafe dem Strafrahmen des § 259 StGB entnommen. Die Nachprüfung der Strafzumessungsgründe hat keine Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben, so daß die Revision im Ergebnis erfolglos bleibt.
Salzer Knoblich Ruß Goydke Meyer-Goäöner