Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1984

BGH Beschluss vom 28.03.1984 – 2 StR 143/84

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF 2 StR _ 143/84 BESCHLUSS

28.389

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Heinz DD zus >,

geboren am EEE 1922 in x,

wegen Betruges u. a.

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a

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. März 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

einstimmig beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten Heinz DB wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 27. Oktober 1983, soweit es ihn betrifft,

1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Betruges, der Vorenthaltung von Beitragsamteilen in zwei Fällen, des Bankrotts sowie der Verletzung der Buchführungspflicht schuldig ist,

2. in den Einzelstrafaussprüchen zu den Fällen des Bankrotts und der unterlassenen Bilanzierung bei der Firma 2000 GmbH (UA S. 45 bis 48) sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-

mittels, an eine andere Strafkammer (Wirtschaftsstrafkamer) des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Revision führt mit der allgemein erhobenen Sachrüge zur Änderung des Schuldspruchs insoweit, als das Landgericht den Angeklagten wegen Bankrotts durch Verletzung der Buchführungspflicht (§ 283 Abs. 1 Nr. 5 StGB) und wegen unterlassener Bilanzierung (§ 283 vd Abs. I Nr. 3 StGB) verurteilt hat (UA S, 45 bis 48, 60 letzter Absatz bis 61 vorletzter Absatz). Die Annahme zweier selbständiger Taten ist insoweit fehler. haft. Beide Vergehen bilden vielmehr eine einzige Tat, Der Angeklagte hat - wie den Feststellungen ohne weiteres entnommen werden kann - von vornherein erkannt und billigend in Kauf genommen, daß ihn die Außerachtlassung der Buchführungspflicht während des gesamten Zeitraums des Bestehens der Firma OB 2000 CabH “ zugleich außerstandsetzen würde, die für diese Firma erforderlichen Bilanzen aufzustellen. Bei solcher Sachlage stehen aber die Verstöße gegen die Buchführungs- und Bilanzierungspflicht in Fortsetzungszusammenhang, so daß nur wegen einer Tat - hier: wegen Bankrotts -— zu verurteilen ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BCH bei Holtz MDR 1981, 100; BGH, Beschluß vom 29. November 1983 - 5 StR 819/83).

Die hiernach gebotene Änderung des Schuldspruchs, der § 265 StPO hier nicht entgegensteht, nötigt zur Aufhebung der in den beiden betroffenen Fällen verhängten Einzelstrafen sowie der Gesamtfreiheitsstrafe; mit aufgehoben werden die zugehörigen Feststellungen, nicht jedoch diejenigen, die sich auf die Person des Beschwerdeführers beziehen (UA S. 5 bis 9). In dem sich daraus ergebenden Umfang bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung.

Die weitergehende Revision ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, weil die Prüfung des Urteils auf Grund der Sachbeschwerde keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufdeckt,

Mösl Maier Theune

Niemöller Gollwitzer

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