Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1983
BGH Beschluss vom 29.11.1983 – 5 StR 819/83
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR 819/83 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen
1. Gunnar Ken cu: Hp, ' geboren am HEEEEEEEEED 1940 in Tem (Norwegen),
2. Monika Kr ED aus Ha, dort geboren am EEE» 1943,
wegen Betruges u.a.
I/uw
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts am 29. November 1983 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten Gunnar Ki» wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15. Juni 1983, soweit es ihn betrifft,
a) im Schuldspruch wegen vollendeten Betruges (Fall Ko@) sowie in sämtlichen Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
b) im Schuldspruch wegen Verletzung der Buchführungspflicht dahin geändert, daß der Angeklagte dieses Vergehens nur in einem Falle schuldig ist. j
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten Gunnar KB und die Revision der Angeklagten Monika Kr@B werden als unbegründet verworfen. Die Angeklagte Monika Krb hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Schöffengericht in Hamburg zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision des Angeklagten Gunnar Ki zu entscheiden hat.
„II
Gründe§
1. Zur Verurteilung des Angeklagten Gunnar KEE> wegen Betruges (Fall Ko@b) hat der Generalbundesanwalt u.a. ausgeführt:
"Der Schuldspruch hat ... keinen Bestand, weil die Urteilsgründe nicht ausreichend belegen, daß im Zeitpunkt der Zahlungen bis Ende Februar 1979 die Rückzahlungsansprüche des Zeugen Ko@ tatsächlich
in ihrem Bestand gefährdet und deshalb minderwertig waren. Die nur allgemeine Feststellung, die GmbH habe sich im Herbst 1978 in finanziellen Schwierigkeiten befunden, sowie die Feststellungen zur Forderung der Firma PB und zur Ablehnung des Antrags auf Eröffnung des Konkursverfahrens ein Jahr später reichen hier jedenfalls deshalb nicht aus, weil die Strafkammer in anderem Zusammenhang davon ausgeht, daß noch 1979 eine Überschuldung möglicherweise nicht eingetreten war (UA S. 50, 51). Angesichts der Fortsetzung der Zahlungen des Zeugen Kfe kann auch nicht angenommen werden, daß schon aus der mangelnden Vertrauenswürdigkeit des Angeklagten eine Wertminderung der - noch nicht gesicherten - Ansprüche des Zeugen Koßis entstanden war".
Dem tritt der Senat bei. 2. Der Generalbundesanwalt hat ferner zutreffend ausgeführt; "Der Schuldspruch bedarf der beantragten Änderung, soweit
der Angeklagte wegen Verletzung der Buchführungspflicht in drei Fällen nach § 283 b Abs. 1 Nr. 3 StGB und der
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Verletzung der Buchführungspflicht nach § 283 b Abs. 1 Nr. 1 StGB verurteilt worden ist. Nach den Feststellungen sind die Tatbestandsmerkmale der genannten Bestimmungen jeweils erfüllt. Es handelt sich jedoch entgegen der Annahme der Strafkammer um eine einzige Tat. Der Angeklagte hatte seit Oktober 1976 fortgesetzt nicht
für eine ordentliche Belegsammlung und Buchung gesorgt und damit bewirkt, daß Handelsbücher nicht oder nur
in unzureichender Weise geführt wurden. Damit hatte er zugleich bewirkt, daß die Bilanzen für 1976 und 1977 verspätet und für 1978 überhaupt nicht erstellt wurden. Es kann nicht zweifelhaft sein, daß er diese Folge bei der Zuwiderhandlung gegen § 283 b Abs. 1 Nr. 1 StGB erkannt und in seinem Vorsatz aufgenommen hatte
(vgl. UA S. 50). Bei dieser Sachlage liegt nach den Rechtsprechungsmaßstäben des Bundesgerichtshofs
(vgl. BGH bei Holtz MDR 1981, 100) nur eine Tat nach
§ 8 283 b Abs. 1 Nr. 1, 283 b Abs. 1 Nr. 3, 52 StGB vor".
Herrmann Schuster Horstkotte Rebitzki Niepel