Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1984
BGH Beschluss vom 22.03.1984 – 4 StR 133/84
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
22.3.
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 133/84 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
Heinz-Dieter Friedrich Wem aus Im, dort geboren am ER :952, zur Zeit in Yaft,
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln
SU
-2-
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. März 1984 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten Wagner wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 8. November 1983, soweit es ihn betrifft,
a) im Fall der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Ende April 1983) und
b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (unerlaubter) Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen versuchter (unerlaubter) Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer (Gesamt-)
Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Soweit der Angeklagte verurteilt ist, rügt er die Verletzung förnlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachbeschwerde hat zum Schuldspruch wegen versuchter Eirfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (am 6. Juni 1983) keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erzeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen des Herointransports Ende April 1983 kann jedoch keinen Bestand haben. Das Landgericht ist insoweit von unerlaubter Einfuhr einer nicht geringen Menge ausgegangen, obwohl es lediglich festgestellt hat, daß der Angeklagte "etwas weniger" als 6 g Heroin von Amsterdam nach Lippstadt zebracht hat. Nähere Angaben zum Gewicht und zum Reinheitsgrad des Heroins enthält das Urteil nicht. Das ist fehlerhaft, weil angesichts des sehr unterschiedlichen Heroingehalts der in der Praxis vorkommenden Zubereitungen je-Gdenfalls bei einer Menge wie im vorliegenden Fall ohne Angabe des Mischungsverhältnisses nicht nachprüfbar ist, ob diese die für die Annahme einer nicht geringen Menge im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG mindestens erforderlichen 1,5 g Heroinhydrochlorid enthielt (vgl. BGH StrVert 1984, 27; BGH NStZ 1983, 322, 323).
3. Der Strafausspruch war insgesamt aufzuheben, weil nicht auszuschließen ist, daß sich die Strafzunmessungserwägungen hinsichtlich des aufgehobenen ersten Fal-
les auch auf die Bemessung der Strafhöhe im zweiten Fall ausgewirkt haben. In der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer mit zu berücksichtigen haben, daß auch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB zur Bejahung eines minder schweren Falles führen kann (vgl. BGH NStZ 1983, 365, 366 m. w. N.) und daß in diesem Zusammenhang auch von Bedeutung ist, ob und in welchem Umfang die unerlaubte Einfuhr zur Deckung von Eigenbedarf dienen sollte (vgl. BGHSt 31, 163, 168/169).
Knoblich Ruß Goydke Jähnke Meyer-Goßner