Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1984

BGH Beschluss vom 20.03.1984 – 5 StR 113/84

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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7F

5_StR 113/84 02] BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen.

Walter M iD aus LEE, geboren am . EREEEEB 1947 in SCHEEEEEEED ,

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.

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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am 20. März 1984 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das ‚Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 18. Oktober 1983 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinneit mit fortgesetztem sexuellen Mißbrauch einer Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Während die Verfahrensbeschwerde unbegründet ist und der Schuldspruch der sachlichrechtlichen Nachprüfung standhält, kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben.

74 .

Die Strafe war gemäß § 52 Abs. 2 StGB aus dem Strafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB zu entnehmen. Die Urteilsgründe geben keinen Aufschluß darüber, ob der Tatrichter den Regelstrafrahmen nach Satz 1 dieser Vorschrift oder den Strafrahmen für minder schwere Fälle (§ 176 Abs. 1 Satz 2 StGB) zugrunde gelegt hat.

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