Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1984
BGH Urteil vom 15.05.1984 – 5 StR 801/84
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 801/84 Talt: 5 StR 113/84)
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES.
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
Walter M GB aus Li. geboren am AMMMEEEEEEED 1947 in SCHEEEEEB:
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.
Der
>. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
von 15. Januar 1985, an der teilgenowmen haben:
für
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof rleischuann Schuster Horstkotte nebitzki als beisitzende Richter,
Bundesanwalt in
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
‚Rechtsanwalt m :.: EEE
als Verteidiger,
Justizangestellte m
als Urkundsbeamtiu der Geschäftsstelle,
Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 15. Mai 1984 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtswittels einschließlich der der Nebenklägerin durch die Revision erwachsenen notwendigen Auslagen zu
tragen.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Il. Die auf § 338 Hr. 6 StPO gestützte Verfahrensrüge ist nicht rechtzeitig erhoben. Das Urteil ist erstmals am 19. Juni 1334 zugestellt worden (Bd. I Bl. 382 d.A.); die Verfahrensrüye ist erst nach der erneuten Urteilszustellung vou 7. September 1954 (ua. I 81. 384Pd.A.) angebracht worden (Bd. II Bl. 17 d.A.). Die Rüge hätte indessen innerhalb eines Monats (8 345 Abs. 1 StPÜ) nach der Urteilszustellung vom 19. Juni 1984 erhoben werden wüssen. Die Vorschrift des § 273 Äbs. 4 StPO steht nicht entgegen. Das Protokoll war im Zeitpunkt der ersten Urteilszustellung fertiggestellt. Der Vorsitzende der Strafkamier hat das von beiden Protokolliführerinnen unterzeichnete Protokoll ai 15. Mai 1984 unterschrieben.
II. Die sachlich-rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils deckt keinen Rechtsfehler auf.
III. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundes-
anwalts.
Herrmann | rleischuann Schuster
Horstkotte Rebitzki