Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1984

BGH Urteil vom 20.03.1984 – 1 StR 52/84

1. Strafsenat

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B24 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Holger K EEE „zus Ko geboren am 9. EEEEEEED 1962 in Kaum

zur Zeit in Haft,

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln u.a.

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. März 1984, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Ulsaner, Dr. Maul, Dr. Foth, Schimansky

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt von emume-WEEEEEEEEEEEEEn

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte nn

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 20. Oktober 1983 hinsicht-

lich des Angeklagten Ki»

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der fortgesetzten unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit fortgesetztem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln schuldig ist.

b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die Liste der angewendeten Vorschriften wird um § 36 Abs. 1 Nr. 4 BtMG ergänzt.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen,

Von Rechts wegen

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Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit fortgesetztem unerlaubten Erwerb von Betäubungsmitteln zu einer Jugendstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft erstrebt mit der Sachrüge eine tateinheitliche Verurteilung des

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Angeklagten auch wegen fortgesetzter unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte Mitte Juli 1982 200 g Haschisch und 20 g Heroin unerlaubt eingeführt; im Februar 1983 führte er gemeinsam mit dem Mitangeklagten Ku 450 g Haschisch, 50 g Haschischöl und 90 g Heroin ein. Die Betäubungsmittel sollten teils dem Eigenverbrauch dienen, teils sollten sie veräußert werden (UA S. 10 bis 13).

2. Das Landgericht hat den Angeklagten nicht wegen fortgesetzter unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG verurteilt, weil sich die auf wiederholte Tatbegehung gerichtete Tätigkeit des Angeklagten insgesamt als fortgesetzes unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG darstelle (UA S. 22). Die darin zum Ausdruck kommende Beurteilung, die Tathandlung der Einfuhr stelle nur einen unselbständigen Teilakt des Handeltreibens dar, war zwar nach der alten Fassung des Betäubungsmittelgesetzes zutreffend (BGHSt 30, 28); an dieser Rechtsprechung ist jedoch nach dem Inkrafttreten des Betäubungsmittelgesetzes vom 28. Juli 1981 für Fälle der vorliegenden Art, in denen die Einfuhr von Betäubungsmitteln nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG strafbar ist, nicht mehr festgehalten worden. Die Tatbestandsausgestaltung des neuen Rechts, durch die der Gesetzgeber die Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge als die gegenüber dem Handeltreiben nit Betäubungsmitteln schwerere Straftat bewertet, führt vielmehr dazu,

daß die Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht mehr vom Handeltreiben umfaßt wird, sondern als ein das Unrecht wesentlich mit bestimmender Gesichtspunkt im Schuldspruch zum Ausdruck zu bringen ist (BGHSt 31, 163, 165).

Auf Grund der getroffenen Feststellungen konnte der Senat den Schuldspruch selbst ändern. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, weil die Anklageschrift dem Angeklagten hinsichtlich der zweiten Einzelhandlun; bereits unerlaubte Einfuhr in nicht geringer Menge nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG vorgeworfen hatte und der geständige Angeklagte sich im übrigen nicht anders hätte verteidigen können,

3, Die Änderung des Schuldspruchs führt, auch wenn bei Verhängung einer Jugendstrafe der Erziehungsgedanke vorrangig zu berücksichtigen ist (BGH MDR 1982, 339), wegen des erweiterten Schuldvorwurfs und der höheren Strafdrohung (§ 18 Abs. 1 S. 2 JGG) zur Aufhebung des Strafausspruchs,.

Herdegen Ulsamer Maul Foth Schimansky