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BGH Beschluss vom 15.03.1984 – 1 StR 69/84

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 69/84 BESCHLUSS 15.3. 1984

in der Strafsache

gegen Mustafa C EEE zus ME, geboren am

em. EEE 1946 in Aue (TEE), zur Zeit in Haft,

- Sachbezeichnung: Ar#® u.a. -

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

1020

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. März 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten Mustafa COEEEEB wird das Urteil des Landgerichts München II vom 30. September 1983, soweit

es diesen Angeklagten betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts München II, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat, zurickverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten CB wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Seine Revision hat mit der Sachrüge hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg.

Der Generalbundesanwalt hat in seinem Antrag vom 14. Februar 1984 ausgeführt:

"1. Die allgemein erhobene Verfahrensrüge ist unzulässig. Nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO müssen bei einer Verfahrensrüge 'die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden'. Daran fehlt es hier vollständig.

2. Die auf die allgemeine Sachrüge hin vorgenommene Überprüfung des angefochtenen Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler ergeben, der sich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben könnte. |

3. Der Strafausspruch hat jedoch keinen Bestand. Bedenken im Hinblick auf § 46 Abs. 3 StGB begegnet bereits die zum Nachteil des Angeklagten angestellte Erwägung, daß 'er mit erheblichem eigenen wirtschaftlichen Interesse handelte und versuchte, einen möglichst hohen Gewinn - er dachte an ca. 60.000,-- DM - aus dem Verkauf des Rauschgiftes herauszuholen' (UA S. 47). Denn die vom Landgericht getroffenen Feststellungen bieten hierfür kaum Anhalt. Es ist nicht auszuschließen, daß die Strafkammer Erlös mit Gewinn verwechselt hat (vgl. auch UA S. 32 unten). Jedenfalls aber verstößt es gegen das Verbot der Doppelverwertung von Tatbestandsmerkmalen (§ 46 Abs. 3 StGB),

wenn die Strafkammer straferschwerend berück - sichtigt, daß der Angeklagte als Dealer tätig wurde, 'der allein unter dem Gesichtspunkt der Gewinnmaximierung aus strafrechtlichem Tun! - gehandelt hat (UA S. 47 unten). Denn Handel - treiben im Sinne des § 29 BtMG ist dem Wesen

nach eigennütziges Verhalten (BGHSt 25, 290, 291).

Daß sich der Täter von Gewinnstreben oder Gewinnsucht leiten läßt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs subjektives Merkmal des Handelstreibens, das nicht zusätzlich zur Strafschärfung herangezogen werden darf (vgl. BCH, Beschluß vom 14. Mai 1980 - 2 StR 174/80). "

Dem tritt der Senat bei.

Herdegen Kuhn Ulsamer Maul Granderath

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