Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1984

BGH Beschluss vom 09.03.1984 – 2 StR 758/83

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 758/83 BESCHLUSS 33.04

in der Strafsache

gegen

Eugen Adolf Hermann Josef WEB , ohne festen Wohnsitz,

geboren am HD 19.2 ir , zur zeit in

Untersuchungshaft,

wegen Diebstahls u. a.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-03-09/2-str-758-83#rd_1

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. März 1984 gemäß § 46 Abs. 1, § 349

Abs. 2 StPO beschlossen:

1. Der Antrag des Beschwerdeführers, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 13. Mai 1983 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird als unzulässig verworfen.

a) Soweit die Wiedereinsetzung für die Nachholung einzelner Verfahrensrügen begehrt wird, hat der Angeklagte die versäumte Handlung nicht nachgeholt (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPo).

Ihm wurde Gelegenheit gegeben, dies

zu Protokoll der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle zu tun. Seine dort abgegebenen Erklärungen enthalten indessen keine nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zulässige Verfahrensrüge. Obwohl der Angeklagte, wie sich aus dem Schlußvermerk der Rechtspflegerin vom 17. Januar 1984 ergibt, hierüber belehrt wurde, bestand er, "keinerlei Belehrungen zugänglich", "auf der Protokollierung der Revisionsbegründung in der vorliegenden Form". Aus dem Vermerk folgt zugleich, daß die Urkundsbeanmtin

b)

die Verantwortung für Form und Inhalt der geltend gemachten Verfahrensrügen nicht übernomnen hat.

Die Sachbeschwerde wurde vom Verteidiger des Angeklagten in zulässiger Weise erhoben und begründet. Insoweit kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand schon deshalb nicht in Betracht, weil keine Frist versäumt ist. Der Senat hat auf die Sachbeschwerde das angefochtene Urteil umfassend geprüft und dabei auch die in der Niederschrift vom

17. Januar 1984 enthaltenen Ausführungen des Angeklagten "zur Verletzung des materiellen Rechts" beachtet.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 13. Mai 1983 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler

zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Mösl Müller Meyer

Theune Gollwitzer