Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1984

BGH Urteil vom 08.03.1984 – 1 StR 826/83

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

1_StR 826/83 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Bäcker Fred B EB aus ME, geboren am mW. GEB 1956 in Sc, zur Zeit in Haft,

-Sachbezeichnung: Ei u.a.-

wegen Raubes mit Todesfolge u.a.

yh es Sn \

er

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. März 1984, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Herdegen,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Maul,

Dr. Schikora, Dr. Foth,

Dr. Granderath

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt WB in der Verhandlung, Staatsanwalt WEB bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär >

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I.

II,

Auf die Revision des Angeklagten De wird das Urteil des Landgerichts München I vom 13. Juni 1983, auch soweit es den Angeklagten Ei betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Le

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes nit Todesfolge in Tateinheit mit räuberischem Angriff auf einen Kraftfahrer zu zwölf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Seine mit der Verletzung sachlichen Rechts begründete Revision hat Erfolg.

Der Angeklagte und der Mitangeklagte Ei hatten vereinbart, den volltrunkenen Adolf KB (BAK 3,35 %o) im Kraftwagen mitzunehmen, an eine einsame Stelle zu fahren, ihm dort sein Geld abzunehmen und "eine Abreibung zu verpassen" (UA S. 24), "ihm gleichzeitig eine Tracht Prügel zu verabreichen" (UA S. 37); letzteres deshalb, weil ) zuvor in einer Gaststätte Ein zeohrfeigt hatte.

Auf einem Waldparkplatz hielt der Angeklagte an, zerrte KB aus dem Wagen und versetzte ihm mehrere Faustschläge ins Gesicht. Ki leistete keine Gegenwehr. Daraufhin nahm ihn der Angeklagte mit einem Arm in den "Schwitzkasten", riß ihn zu Boden und setzte den Würgegriff so lange fort, bis KB kein Lebenszeichen mehr von sich gab; das Würgen hatte seinen Tod herbeigeführt.

Auch Ei war ausgestiegen. Er hatte - zum Eingreifen bereit - die Tätlichkeiten zunächst beobachtet, hatte gesehen, daß der Angeklagte mit KEEEEB allein fertig wurde, und war daraufhin in den Wagen zurückgekehrt, um sich der Geldtasche KB zu bemächtigen. Diese war auf der Rückbank des Wagens, wo KB und Ei gesessen hatten, zurückgeblieben, "ohne daß sich zur Überzeugung des Gerichts feststellen ließ, ob ihm die Geldbörse ohne fremdes

Zutun entglitten ist oder von einem der Angeklagten aus dem Hosenbund gezogen wurde" (UA S. 26). Ei durchsuchte die Börse und entnahm ihr das Papiergeld in Höhe von DM 210,--. DM 100,-- gab er dem Angeklagten.

Das Landgericht hat nicht erörtert, wann die Wegnahme - objektiv und nach den Vorstellungen des Angeklagten BeEEEB - abgeschlossen war, und hat nicht dargelegt, worin es die der Wegnahme dienende Gewalt sieht. Die Klärung beider Fragen wäre erforderlich gewesen, um beurteilen zu können, ob die Wegnahme des Geldes "mit Gewalt" im Sinne von § 249 StGB erfolgte. Angesichts der Trunkenheit KR ist nicht von vornherein auszuschließen, daß die Geldbörse, sobald sie auf der Rückbank lag, endgültig aus seiner Verfügungsmacht in die der Täter übergegangen war. Möglich ist aber auch, daß hierzu - auch nach Auffassung der Täter - weitere Einwirkung auf Kg erforderlich war. In Frage käme hierfür insbesondere dessen Entfernung aus dem Wagen - wobei zu klären gewesen wäre, ob das "Zerren" als Gewalt im Sinne von § 249 StGB einzustufen war -, in Betracht kämen aber auch die KR verabreichten Schläge, schließlich der Würgegriff. Die bisher getroffenen Feststellungen jedenfalls gestatten dem Revisionsgericht nicht, ein klares Bild zu gewinnen und Rechtsfehler auszuschließen.

Da somit schon die Voraussetzungen des § 249 StGB nicht zweifelsfrei feststehen, kann die Verurteilung des Angeklagten BEE und - da ebenfalls von dem Rechtsfehler betroffen - des Mitangeklagten Ei nicht bestehen bleiben (§ 357 StPO).

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-03-08/1-str-826-83#rd_8

Wenn sich in neuer Verhandlung wiederum die Voraussetzungen des § 249 StGB ergeben, aber nicht auszuschließen ist, daß das den Tod herbeiführende Würgen nicht mehr der Wegnahme, sondern nur noch der "Abreibung" dienen sollte, 4st es fraglich, ob der Tod Ke im Sinne von § 251 StGB "durch den Raub" verursacht worden ist. Die Worte "durch den Raub" werden unterschiedlich interpretiert (vgl. Dreher/ Tröndle, StGB 41. Aufl. § 251 Rdn. 2; Eser in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. § 251 Rdn. 4; Lackner, StGB 15. Aufl. § 251 Anm. 1; Herdegen in LK 10. Aufl. § 251 Ran. 2 ff.). Auch nach der weitergehenden Auffassung ist es erforderlich, daß der Tod des Opfers durch irgendeine Tathandlung nach §§ 249, 250 StGB verursacht wird.

Herdegen Maul Schikora Foth Granderath