Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1984

BGH Beschluss vom 02.03.1984 – 2 StR 102/84

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 102/64 __ BESCHLUSS

2.2.PF

in der Strafsache

gegen

den Einzelhandelskaufmann Günther W «az aus

K@D, geboren an 1965 in TB, zur Zeit in

Untersuchungshaft,

wegen schweren Raubes u, a.

id

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. März 1984 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 6. Dezember 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine Jugendkammer des Landgerichts Koblenz zurückverwiesen.

Gründe§

Der Angeklagte war vom Landgericht Trier wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Diese Verurteilung hatte der Bundesgerichtshof auf die Revision des Angeklagten im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Daraufhin hat eine andere Jugendkammer des Landgerichts Trier den Angeklagten wiederum zu derselben Freiheitsstrafe verurteilt.

Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts; sie hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.

Das angefochtene Urteil leidet an einem zweifachen Rechtsmangel.

1. Zunächst hat das Landgericht die Bindungswirkung des ersten, im Schuldspruch bestehengebliebenen Urteils verkannt. Im Urteil wird - zutreffend - ausgeführt, der Schuldspruch und die ihm zugrunde liegenden Feststellungen seien in Rechtskraft erwachsen (UA S. 2). Der daran anschließende Satz, es sei "daher" von folgendem Sachverhalt auszugehen, leitet jedoch die (dem ersten Urteil im übrigen wortwörtlich entnommene) Schilderung der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten und seines Werdegangs ein (UA S. 2 f). Die entsprechenden Feststellungen gehörten zum Strafausspruch, waren demzufolge mit aufgehoben und konnten deshalb nicht Grundlage der neuerlichen Urteilsfindung werden. Vielmehr hätte die Jugendkammer insoweit neue Feststellungen treffen müssen. Dies ist unterblieben.

2. Des weiteren hat das Landgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung einen Umstand herangezogen, an dessen Verwertung es rechtlich gehindert war. Es kommt zu dem Ergebnis, das Hemmungsvermögen des Angeklagten sei durch seinen voraufgegangenen Alkoholgenuß nicht im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert gewesen. In diesem Zusammenhang stellt es unter anderem darauf ab, daß die Tat dem Angeklagten nicht lebens- und wesensfremd gewesen sei. Als Anzeichen dafür wertet die Jugendkammer auch "die Art und Weise seiner Bewaffnung", wie sie bei seiner Festnahme am 23. Dezember 1982 festgestellt worden sei.

Die Verwertung dieses Umstands zu Lasten des Angeklagten war nicht statthaft. Die Jugendkammer hatte das Verfahren gegen den Angeklagten, soweit ihm wegen der am 23. Dezember 1982 festgestellten Bewaffnung ein

dc

Verstoß gegen das Waffengesetz zum Vorwurf gemacht worden war, gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Die hiernach ausgeschiedene Tat hätte daher nur dann zum Nachteil des Angeklagten gewürdigt und verwertet werden dürfen, wenn er auf diese Möglichkeit ausdrücklich hingewiesen worden wäre (vgl. BGHSt 31, 302).

Das ist nicht geschehen.

Die Sache bedarf daher - auf der Grundlage des rechtskräftigen Schuldspruchs - neuer Verhandlung.

Der Senat hat es für angemessen erachtet, die Sache dieses Mal an ein anderes Landgericht des Landes Rheinland-Pfalz zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 1 StPO).

Mösl Meyer Maier

Niemöller Gollwitzer