Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1984
BGH Beschluss vom 28.02.1984 – 5 StR 1012/83
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR_1012/83 2
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03%
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
den Maschinentechniker Zoran A aus Koi,
geboren am WW. m 1955 in zen ); zur Zeit in Haft,
den Elektriker Murat YaBB seborener HB, ohne festen Wohnsitz,
geboren am. > 1944 in NEM-Peiiir (JugHHe) ,
alias Dragan ‚
er LE am @. 1952 in BED Zen J
ie zer: in Haft,
den Kaufmann Niko T o gesuummEEEEEEEmn > eu geboren am WB. EEEEEEB 1950 in TAEEEEE (© ), zur Zeit in Haft,
wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshorfs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 28. Februar 1984 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten A, YEMB und Tg epten-
gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 1. S ber 1983 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Zusammenhang mit der Rüge des Angeklagten ToggiiiiID
aus § 338 Nr. 5 StPO weist der Senat im Anschluß an den Antrag des Generalbundesanwalts darauf hin, daß es sich
in aller Regel nicht empfiehlt, dem Angeklagten und seinem Verteidiger auf deren Antrag zu gestatten, sich während einzelner Teile der Verhandlung zu entfernen. Eine Beurlaubung des Angeklagten nach § 231c StPO wird nur in wenigen Ausnahmefällen in Betracht kommen (vgl. BGHSt 32, 100, 102).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Herrmann Fleischmann Fuhrmann Horstkotte Niepel