Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1984

BGH Beschluss vom 13.01.1984 – 2 StR 661/83

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 6681/83 BESCHLUSS

7 . A & Y in der Strafsache gegen

1.

2.

3.

zu 1. und 3. fahrlässigen Vollrausches,

W . egen „ı 2, Raubes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

I.

II.

1.

Auf die Revisionen der Angeklagten D ' cc und SB viri das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. Dezember 1982, soweit es sie und den Angeklagten ao |] betrifft, in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten

D ' CB und SB werden verworfen.

Die Revision des Angeklagten I | gegen das genannte Urteil wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

N NT

Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-

fertigung des Angeklagten KB ergibt keinen diesen angeklagten beschwerenden Rechtsfehler. Sein Rechtsmittel ist deshalb zu verwerfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

2. Die Revisionen der Angeklagten D'Cgp uni Sn sind zum Schuldspruch - fahrlässiger Vollrausch - ebenfalls im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Jedoch kann der gegen diese Angeklagten gerichtete Strafausspruch nicht bestehenbleiben.

Die Strafkammer legt dem Angeklagten D'C strafschärfend nur "die von ihm ausgehende Gefährlichkeit im Rausch" zur Last. Damit berücksichtigt sie den gesetzgeberischen Grund für die Bestrafung des schuldhaft herbeigeführten Vollrauschs (vgl. BGHSt 16, 124, 128). Dieser Grund aber, der zur Bestrafung des Angeklagten nach § 323 a StGB führt ‚darf bei der Festsetzung der Strafhöhe nicht noch einmal zu seinem Nachteil verwertet werden (§ 46 Abs. 3 StGB). Der Strafausspruch muß deshalb aufgehoben werden.

Derselbe Rechtsfehler ist in den den Angeklagten Sg betreffenden Strafzumessungserwägungen enthalten. Dort werden zwar auch noch andere Strafschärfungsgründe angeführt. Der Senat kann jedoch nicht ausschließen, daß die zu Lasten des Angeklagten gewertete, "von ihm im Zustand der Schuldunfänigkeit ausgehende Gefährlichkeit" die Strafhöhe zu seinem Nachteil beeinflußt hat.

Schließlich ist gemäß § 357 StPO die Aufhebung des Strafausspruchs auf den Mitangeklagten FD zu erstrecken, zu dessen Nachteil ebenfalls seine "in den Taten zum Ausdrück kommende Gefährlichkeit, wenn er berauscht ist", Eingang in die Strafzumessungsgründe gefunden hat.

Mösl Müller Meyer

Maier Theune