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BGH Beschluss vom 10.01.1984 – 5 StR 971/83

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR 971/83 ya O2“

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

den Arbeiter Lutz M ED „aus Hummi, dort geboren am 8. EB 1960, einstweilen untergebracht,

wegen Aussetzung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 10. Januar 1984 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 14. September 1983 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe§

Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hat aus sachlich-rechtlichen Gründen keinen Bestand.

Nach den Urteilsgründen liegen bei dem Angeklagten leichter Schwachsinn, eine neurotische Fehlentwicklung und eine Alkoholabhängigkeit vor (UA S. 10, 11). Das Zusammenwirken dieser Faktoren hat die Schuldfähigkeit erheblich vermindert (UA S. 12). Den leichten Schwachsinn bezeichnet der Sachverständige, dem der Tatrichter folgt, als einen "Zustand,

der zwischen einer intellektuellen Minderbegabung und einem Schwachsinn liegt" (UA S. 10); die neurotische Fehlentwicklung drückt sich nach den Urteilsgründen in einer Intelligenzstörung "in Verbindung mit auffälligen Verhaltensweisen in

der Schule (ständige Störungen) und in einer unangepaßten Anspruchshaltung (Haltlosigkeit, Verführbarkeit, ungesteuerte Erregbarkeit)" aus (UA S. 10 f). Daß diese Erscheinungsbilder

des leichten Schwachsinns und der neurotischen Fehlentwicklung allein oder zusammen die Voraussetzungen des § 20 oder des

§ 21 StGB erfüllen, ergeben die Urteilsgründe nicht. Die früheren Taten des Angeklagten, hauptsächlich Diebstähle,

sind indessen gerade durch das Zusammenwirken leichten Schwachsinns und der neurotischen Fehlentwicklung gekennzeichnet (UA S. 12). Der Tatrichter befürchtet demgemäß, der Angeklagte werde künftig ähnliche Taten, d. h. Eigentums- und Vermögensdelikte (UA S. 12, 13) begehen, "selbst wenn er keinen Alkohol mehr trinken würde" (UA S. 12).

Der notwendige symptomatische Zusammenhang zwischen den früheren Taten und der Gefährlichkeit, die von einem krankhaften oder krankheitsähnlichen Zustand herrühren muß, ist damit nicht genügend gekennzeichnet. Erheblich vermindert oder ausgeschlossen ist die Schuldfähigkeit des Angeklagten ersichtlich nur beim Hinzutreten der Folgen eines Alkoholmißbrauchs. Die Urteilsgründe ergeben keine Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte die früheren Diebstähle unter dem Einfluß von Alkohol begangen hat. Der Umstand, daß der Alkoholmißbrauch des Angeklagten auf den Schwachsinn und die neurotische Fehlentwicklung zurückzuführen ist (UA S. 12), rechtfertigt die Unterbringung nach § 63 StGB auch deswegen nicht, weil Schwachsinn und neurotische Fehlentwicklung ihrerseits möglicherweise keinen Krankheitswert haben. Der Hinweis des Tatrichters auf "toxische Erscheinungen am Gehirn als Folgen des Alkoholmißbrauchs" (UA S. 11) reicht nicht aus, um die Voraussetzungen zu belegen, unter denen chronischer Alkoholmißbrauch im Zusammenhang mit sonstigen Störungen ausnahmsweise die Anwendung des § 63 StGB begründen kann (vgl. dazu BGH NStZ 1982, 218; 1983, 429; Strafverteidiger 1983, 278; bei Holtz MDR 1983, 448); im vorliegenden Fall steht ersichtlich die "Fehleinstellung" des Angeklagten zum Alkohol (UA S. 13) im Vordergrund.

Die Feststellungen ergeben ferner nicht in ausreichendem Maße,

daß von dem Beschwerdeführer Taten zu befürchten sind, deren Gewicht die Unterbringung nach dem Maßstab des § 62 StGB rechtfertigen würde. Die bisherigen Verurteilungen betreffen im wesentlichen Diebstähle, die der Angeklagte zum erheblichen Teil als Jugendlicher und nur in einem Fall als Erwachsener begangen hat. Über die Art der Diebstähle, die der Angeklagte als Jugendlicher und Heranwachsender verübt hat, teilen die Urteilsgründe nichts mit. Die Gefahr, daß der Angeklagte von neuem Taten begehen könnte, die der jetzt abgeurteilten Aussetzung gleichen, scheint der Tatrichter nicht für erheblich zu halten. Eine solche Besorgnis liegt angesichts der besonderen Umstände, die der abgeurteilten Tat vorausgegangen sind, auch fern.

Herrmann Fleischmann Schuster Horstkotte Rebitzki