Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1983
BGH Beschluss vom 20.12.1983 – 5 StR 939/83
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
STE
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
den kaufmännischen Angestellten
Matthias R mp aus EOMEEEEEEED, geboren am EEE 1955 in AED,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
A ne
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 20. Dezember 1983 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 5. September 1983 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. |
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe§
Das wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Rechtsmittel hat Erfolg.
Der Tatrichter hat die Strafe für die vor dem Inkrafttreten des neuen Betäubungsmittelgesetzes vom 28. Juli 1981
(BGBi I 5. 681) begangene Tat nach § 11 Abs. 4 des alten Betäubungsmittelgesetzes bemessen. Die Anwendung des alten Rechtes widerspricht hier der Vorschrift des § 2 Abs.
3 StGB, wonach bei einer Rechtsänderung zwischen der Beendigung der Tat und der Entscheidung das mildeste Gesetz anzuwenden ist. Nach den insoweit maßgeblichen Umständen des Einzelfalles ist hier das neue Recht milder. Denn "der Angeklagte hat schon zu Anfang der Ermittlungen gegen ihn ein volles Geständnis abgelegt, bei dem er den Strafverfolgungsbehörden.auch viele seiner Abnehmer oder Mittäter nament-
lich bekannt machte" (UA S. 7). Die Urteilsgründe legen
- 3 -
„Il
hiernach die Annahme nahe, daß der Angeklagte durch freiwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, daß Rauschgiftgeschäfte über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt werden konnten. Unter diesen Umständen eröffnet § 31 BtMG nF die Möglichkeit, die Strafe nach dem Ermessen des Gerichts zu mildern (§ 49 Abs, 2 StGB). Eine derartige Strafmilderung ließ das frühere Recht nicht zu.
Herrmann Schuster Horstkotte Rebitzki Niepel