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BGH Beschluss vom 20.12.1983 – 4 StR 744/83

4. Strafsenat

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28. FR: 0

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 744/83 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Dieter Heinz JE» aus EMEEE, dort geboren an NEB-EBD 1949,

wegen Bandendiebstahls u.a.

77

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 20. Dezember 1983 gemäß § 45 Abs. 1, § 349 Abs. 1 StPO beschlossens

4. Der Antrag des Verurteilten, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 2. Mai 1983 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird auf seine Kosten verworfen.

2. Die vom Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil eingelegte Revision vom 7. Oktober 1983 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gründe§

I. Der Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts Essen vom 2. Mai 1983 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt worden. Er hat gegen das in seiner Anwesenheit verkündete Urteil rechtzeitig Revision eingelegt. Das Urteil wurde seinem Verteidiger am 28. Jani 1983 zugestellt (Bd. IV Bl. 31 d.A.). Durch Beschluß vom 22. September 1983, dem Angeklagten zugestellt am 4. Oktober 1983, hat die Strafkammer die Revision gemäß § 346 StPO verworfen, weil sie nicht fristgemäß begründet worden ist. Am 7. Oktober 1983 hat der Angeklagte wegen der Versäumung der Frist zur Revisionsbegründung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und erneut Revision gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 2. Mai 1983 eingelegt.

II. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig, da er nach § 45 Abs. 1 StPO binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses, das der Fristwahrung entgegenstand, hätte gestellt werden müssen. Dies ist nicht geschehen. Der Vorsitzende der Strafkammer hat den Angeklagten am 4. August 1983 auf seinen Antrag auf Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist -— wie schon in der Rechtsmittelbelehrung nach Urteilsverkündung geschehen - erneut auf die Möglichkeit hingewiesen, die Revisionsbegründung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts seines Verwahrungsortes zu erklären (§ 299 Abs. 1 StPO). Die Wochenfrist war daher bei Stellung des Wiedereinsetzungsamtrags am 7. Oktober 1983 abgelaufen.

Hiervon abgesehen wäre der Wiedereinsetzungsamtrag auch unbegründet. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nach $ hu Satz 1 StPO nur gewährt werden, wenn ein Angeklagter ohne Verschulden gehindert war, die versäunte Frist, hier die Frist zur Begründung der Revision, einzuhalten. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Der Angeklagte hatte von den eilnzuhaltenden Fristen aufgrund der ihm bei Urteilsverkündung erteilten Rechtsmittelbelehrung Kenntnis. Er hätte daher nach Niederlegung des Mandats durch seinen Verteidiger ohne weiteres die notwendigen Erklärungen zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts abgeben können. Da er dies nicht getan hat, hat er durch sein Verhalten die Fristversäumnis verschuldet.

III. Das Landgericht hat sonach die Revision des Angeklagten zu Recht verworfen. Das Urteil des Landgerichts Essen vom 2. Mai 1983 ist, soweit es den Angeklagten Jenko betrifft, rechtskräftig geworden. Die vom Angeklagten am 7. Okto-

Ad

ber 1983 nochmals eingelegte Revision ist deshalb unzulässig und gemäß § 349 Abs. 1 StPO zu verwerfen.

Salger Ruß Goydke

Jähnke Meyer-Goßner